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keit dieser Behauptung überzeugen. — Noch viel gravirender
sind die beiden Behauptungen: „CALHoun las auf solche Weise
aus der Konstitution heraus, dass die Staaten überhaupt in der
Lage sein sollten, schliesslich alle von der Unionsregierung er-
lassenen Gesetze ausser Kraft zu setzen, wenn sie nicht dem
eigenen Belieben oder Vortheil dieser Staaten entsprächen‘“;
und Die Nullifikationsordinanz South-Carolina’s „ging davon aus,
dass jeder Einzelstaat berechtigt sei, Kongressbeschlüsse als
nichtig anzusehen und ihnen jede praktische Wirkung zu nehmen,
sobald das Partikularinteresse des Staates dadurch für verletzt
erachtet werde“ (Abh. pp. 64, 65.). Soweit meine Kenntnisse
reichen — und ich glaube CALHoun und seine Lehre ziemlich
genau zu kennen — hat CALHorN nie dergleichen gesagt und in
der Nullifikationsordinanz heisst es: „Whereas the congress of
the United States by various acts ... .. hath exceeded its just
powers under the constitution, . . and hath violated
the true meaning and intent of the constitution“ etc.’).
Ich verzichte auf die Verlängerung dieser Liste und will nur
noch ein Beispiel anführen, das uns direkt zur Hauptfrage führt.
„Das Grundgesetz“, sagt SCHLIEF auf pag. 8 seines Buches „sollte
laut Art. VII. für alle auf der Convention vertretenen
Staaten Geltung haben, wenn es neun derselben genehmigten.“
Unter Berufung darauf, dass in der dem Buche als Anhang bei-
gegebenen Verfassung der betreffende Artikel richtig übersetzt
ist — „die Genehmigung durch Conventionen in neun Staaten soll
für Geltung dieser Verfassung zwischen den sie genehmigenden
Staaten genügen“ — meint er dann in seiner Abhandlung, der
bereits berührte Mangel an „persönlichem Wohlwollen“ habe
mich gehindert, in diesem Fehler „lediglich ein Versehen
redaktioneller Art“ zu sehen. Auch beim grössten persön-
lichen Wohlwollen ist es schlechthin unmöglich, das zu thun.
Wenn ScHLieF der wahre Sachverhalt gegenwärtig gewesen wäre,
so hätte er nicht schreiben können, was er geschrieben hat, der
wahre Sachverhalt aber ist der Eckstein in dem geschicht-
lichen, d. h. thatsächlichen Fundament des ganzen Ver-
') Debates of Congress, XII, p. 30.