Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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der sog. „Preamble“, hinsichtlich deren SCHLIEF und ich so schroff 
einander gegenüberstehende Behauptungen aufstellen. Wenn 
SCHLIEF sagt, „dass es fast den Anschein hat, als ob er (ich) aus 
diesen wenigen Worten die ganze rechtliche Struktur der Union 
als solcher glaubt folgern zu sollen“, so geht das einen Schritt 
über meine Ansicht hinaus, aber ich halte allerdings dafür, dass 
die Worte „We the people of the United States... do ordain 
and establish ?) this Constitution for the United States of Ame- 
rica den bundesstaatlichen Charakter der Union — im 
Gegensatz zu dem staatenbundlichen, den sie unter den Kon- 
föderationsartikeln gehabt — zweifellos feststellen, und ich be- 
haupte vor allen Dingen mit grösster Bestimmtheit, dass dieses 
das geltende Verfassungsrecht der Union ist, während diese 
Frage vor dem Bürgerkriege und während desselben als eine 
offene angesehen werden durfte oder gar musste, denn von einem 
grossen Theil des Volkes wurde diese Deutung der Preamble 
nicht als richtig anerkannt, und die einander entgegenstehenden 
Interpretationen derselben gaben den verfassungsrechtlichen Boden 
ab, auf dem der Bürgerkrieg ausgefochten wurde. Von einem ge- 
wissen Gesichtspunkte aus kann vielleicht der oft aufgestellte Satz 
angefochten werden, dass die Frage durch das Schwert entschieden 
worden sei, d. h. man kann sagen, die Entscheidung einer Rechts- 
frage durch Gewalt sei eine contradictio in adjecto, aber es ist 
unbestreitbar und unbestritten, dass, nachdem der Süden durch 
das Schwert niedergeworfen worden war, die Interpretation des 
Nordens allgemein als geltendes Verfassungsrecht anerkannt 
werde und in alle Zukunft unverbrüchlich anerkannt werden solle. 
Dagegen hat meines Wissens die Ansicht ScHLiEr’s, dass die 
Preamble „nur eine historische Bedeutung“ und „keine andere 
Bedeutung, als diejenige, welche etwa die den neueren deutschen 
Gesetzen zugefügten Motive in Anspruch nehmen können“, habe, 
auch vor dem Bürgerkriege keine Vertreter in den Vereinigten 
Staaten gehabt. Die Staatenrechtler behaupteten nur, dass sie 
so zu interpretiren sei, als ob statt United States States united 
2) SCHLIEF überselzt an dieser Stelle (Abh. p. 81) das do ordain and 
establish mit den Worten „beschlossen haben“, was meiner Ansicht nach 
eine nicht gleichgültige Abschwächung ist.
	        
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