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möchte.‘ Und das ist mit vollem Bedacht so eingerichtet worden“
u. s. w. Und vorher habe ich betont, dass die „Kompetenz-
gebiete“ der drei Departements wohl „genau gegen einander ab-
gegrenzt sind, aber sich keineswegs vollständig mit den drei Be-
thätigungsformen der staatlichen Autorität decken.“
SCHLIEF’s eigene Ansicht geht dahin, dass „die Dreitheilung
der Gewalten . . . schliesslich zu einer qualitativen Beschränkung
der Souveränetät?) führen muss, welche die letztere, ihrem
innersten Wesen nach, schlechterdings nicht vertragen kann.“
„Die hervorragendsten amerikanischen Publizisten ,“ meint er,
hätten sich „dieser Ansicht auch nicht ganz verschliessen können“
und führt als Beleg dafür den Satz Story’s an: „Die Wahrheit
ist, dass die gesetzgebende Gewalt die grosse und alles über-
bietende Gewalt in jeder freien Regierung ist.“ Wenn SCHLIEF
sich den betreffenden Paragraphen nochmals ansehen will, so wird
er sich überzeugen, dass der grosse Kommentator der Verfassung
nur die Thatsache konstatirt, dass in jeder freien Regierung die
gesetzgebende Gewalt viel mächtiger ist als die Exekutive und
die richterliche Gewalt. Das habe auch ich von der Bundes-
regierung sehr deutlich gesagt. „Gleichgeordnet, aber nicht etwa
gleichmächtig. In dieser Hinsicht hat die Verfassung sie (die
drei Regierungsfaktoren) auf einen sehr verschiedenen Fuss ge-
stellt und durch die thatsächliche Entwickelung der Verhältnisse
ist dieser Unterschied noch erheblich vergrössert worden. Der-
selbe hat jedoch seinen einzigen Grund in der Natur der Dinge,
d. h. in der Natur der Funktionen, mit denen sie betraut sind.“
SCHLIEF sieht jedoch die Sache sehr anders an.
Er beruft -sich darauf, dass sich in dem Wortlaute der
Konstitution auch nicht das Geringste darüber gesagt findet, dass
eine Gleichstellung bezw. eine dadurch bedingte Kontrole jeder
einzelnen Gewalt durch die beiden anderen grundsätzlich an-
erkannt werden müsse. Wenn das heissen soll, dass die „Ko-
ordinirung“ nirgends ausdrücklich ausgesprochen wird, so ist das
richtig, aber durch die Bestimmungen der Verfassung sind sie
thatsächlich einander koordinirt und durcheinander kontrohrt,
?) Ich erinnere daran, was ich oben über die „Souveränetät“ der
Bundesregierung gesagt habe.