Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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möchte.‘ Und das ist mit vollem Bedacht so eingerichtet worden“ 
u. s. w. Und vorher habe ich betont, dass die „Kompetenz- 
gebiete“ der drei Departements wohl „genau gegen einander ab- 
gegrenzt sind, aber sich keineswegs vollständig mit den drei Be- 
thätigungsformen der staatlichen Autorität decken.“ 
SCHLIEF’s eigene Ansicht geht dahin, dass „die Dreitheilung 
der Gewalten . . . schliesslich zu einer qualitativen Beschränkung 
der Souveränetät?) führen muss, welche die letztere, ihrem 
innersten Wesen nach, schlechterdings nicht vertragen kann.“ 
„Die hervorragendsten amerikanischen Publizisten ,“ meint er, 
hätten sich „dieser Ansicht auch nicht ganz verschliessen können“ 
und führt als Beleg dafür den Satz Story’s an: „Die Wahrheit 
ist, dass die gesetzgebende Gewalt die grosse und alles über- 
bietende Gewalt in jeder freien Regierung ist.“ Wenn SCHLIEF 
sich den betreffenden Paragraphen nochmals ansehen will, so wird 
er sich überzeugen, dass der grosse Kommentator der Verfassung 
nur die Thatsache konstatirt, dass in jeder freien Regierung die 
gesetzgebende Gewalt viel mächtiger ist als die Exekutive und 
die richterliche Gewalt. Das habe auch ich von der Bundes- 
regierung sehr deutlich gesagt. „Gleichgeordnet, aber nicht etwa 
gleichmächtig. In dieser Hinsicht hat die Verfassung sie (die 
drei Regierungsfaktoren) auf einen sehr verschiedenen Fuss ge- 
stellt und durch die thatsächliche Entwickelung der Verhältnisse 
ist dieser Unterschied noch erheblich vergrössert worden. Der- 
selbe hat jedoch seinen einzigen Grund in der Natur der Dinge, 
d. h. in der Natur der Funktionen, mit denen sie betraut sind.“ 
SCHLIEF sieht jedoch die Sache sehr anders an. 
Er beruft -sich darauf, dass sich in dem Wortlaute der 
Konstitution auch nicht das Geringste darüber gesagt findet, dass 
eine Gleichstellung bezw. eine dadurch bedingte Kontrole jeder 
einzelnen Gewalt durch die beiden anderen grundsätzlich an- 
erkannt werden müsse. Wenn das heissen soll, dass die „Ko- 
ordinirung“ nirgends ausdrücklich ausgesprochen wird, so ist das 
richtig, aber durch die Bestimmungen der Verfassung sind sie 
thatsächlich einander koordinirt und durcheinander kontrohrt, 
?) Ich erinnere daran, was ich oben über die „Souveränetät“ der 
Bundesregierung gesagt habe.
	        
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