Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

souveränetät ist, musste ihm, so lange und so weit koloniale 
Volksvertretungen nicht bestehen, auch auf dem Gebiete des 
kolonialen Landesrechts die Befugniss zur Gesetzgebung kraft 
eines ähnlichen Nothrechtes zufallen, wıe die deutschen Landes- 
herren dasselbe nach Beseitigung der Landstände ausgeübt hatten. 
Dagegen fiel jedoch ein anderer Umstand ins Gewicht. Es kam 
nämlich in Betracht, dass den für die Schutzgebiete erlassenen 
Verordnungen auch für das Reichsgebiet mannigfache Rechts- 
wirkungen beigelegt werden mussten. Es mag hier nur erinnert 
werden an die Vollstreckbarkeit der Urtheile der Kolonialgerichte 
im Inlande, an die oberste Gerichtsbarkeit der inländischen Ge- 
richte über die Schutzgebiete, an die Beurkundung des Personen- 
standes, auf welche Punkte später zurückzukommen sein wird. 
Soweit dem Landesrechte der Schutzgebiete auch für das Inland 
eine Wirksamkeit irgend welcher Art beigemessen werden sollte, 
bedurfte seine Feststellung und Weiterbildung der Zustimmung 
der gesetzgebenden Körperschaften des Reiches. 
In richtiger Würdigung der einschlagenden staatsrechtlichen 
Verhältnisse ging daher die Begründung des Gesetzentwurfs, be- 
treffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete von 
der Voraussetzung aus, dass die Regelung der Verhältnisse in 
den Schutzgebieten durch kaiserliche Verordnungen getroffen 
werden könnte, dass nur vorliegenden Falls wegen der in Aus- 
sicht genommenen Mitwirkung der inländischen Gerichte der Weg 
der Reichsgesetzgebung vorzuziehen sei. Die ursprüngliche Re- 
gierungsvorlage wollte desshalb nach dem Vorbilde des englischen 
Rechts dem Kaiser für die Schutzgebiete die Befugniss zum Er- 
lass von Verordnungen betreffend die Ausübung der Gerichts- 
barkeit in den Schutzgebieten, die Mitwirkung der inländischen 
Behörden hierbei und die zur Anwendung kommenden Vorschriften 
des bürgerlichen Rechts und Strafrechts beilegen. Nach ver- 
schiedenen Versuchen, dem Bundesrathe und dem Reichstage ein 
Recht der nachträglichen Genehmigung dieser Verordnungen bei- 
zulegen, einigte man sich schliesslich, um nicht das ganze Gesetz 
scheitern zu lassen, in einem Kompromiss, dessen Ergebniss das 
jetzige Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete ist. 
Dieses Gesetz vom 17. April 1886, wie es endgültig zu 
Stande gekommen ist, bestimmt das Landesrecht der Schutzgebiete
	        
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