Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Anschauungen des gesammten Volkes stehen im Einklang mit 
diesem Ergebniss, so ist es doppelt und dreifach unzulässig. Was 
soll man z. B. dazu sagen, wenn SCHLIEF (Buch pp. 233 u. 234) 
den Artikel, der die Besteuerung von Ausfuhrartikeln verbietet, 
dahin interpretirt, dass der Satz „sich offenbar nur auf den Ex- 
port aus einem Staat in einen andern“ bezieht. Aus ELLIoT’s 
Debates V, pp. 302, 357, 391, 431, 454, 539 ergiebt sich ganz 
unzweifelhaft, dass der konstituirende Konvent ganz vornehmlich 
den Export in’s Ausland im Auge gehabt hat, und der Kongress, 
die Gerichte und das ganze Volk haben den Artikel stets dahin 
verstanden. Und mit welchen Argumenten wirft SCHLIEF alles 
das über den Haufen? „Das (nämlich die vorhin wörtlich ange- 
führte Behauptung) ergiebt sich aus den Worten: ‚from any 
State‘ ohne weiteres. Nach dem ganzen Sprachgebrauch der 
Konstitution ist dabei zu ergänzen: ‚into an other‘“; und „Es 
wäre doch auch in der That ganz und gar unerfindlich, was man 
mit dem unbedingten Verbote von Ausfuhrzöllen etwa bezweckt 
haben könnte“. Dieser letzte Satz zeigt nicht nur, dass er in 
der Geschichte der Sklavenfrage doch recht wenig bewandert ist, 
sondern er lässt es wirklich fast undenkbar erscheinen, dass er 
die Debatten des konstituirenden Konvents überhaupt gelesen hat. 
(sründliche Kenntniss der Verfassungsgeschichte ist eben 
doch in viel höherem Grade eine absolute Voraussetzung für die 
Darstellung des geltenden Verfassungsrechts, als SCHLIEF gemeint, 
in seiner Praxis, wie er auch immer theoretisch darüber denken 
mag. Meines Erachtens lassen schon gleich die einleitenden Sätze 
seiner Abhandlung erkennen, dass er in dieser Hinsicht nur unzu- 
länglich ausgerüstet ist. Die Behauptung, dass in den Vereinigten 
Staaten „geschichtliche Ueberlieferungen“ — darunter sind hier 
offenbar die historisch gewordenen Verhältnisse verstanden — 
sich nur „kaum merklich fühlbar machen“, so dass in ihnen die 
Folgen, die sich aus dem Wesen eines „zusammengesetzten Staates“ 
ergeben, „mit voller, man könnte fast sagen mathematischer Klarheit 
zu Tage“ treten, scheint mir eine Uebertreibung zu sein, wenn ich 
auch selbstverständlich nicht abstreite, dass sie sich in Deutsch- 
land ungleich stärker fühlbar machen. Bei der Verfassunggebung 
haben sie sich sehr energisch und sehr empfindlich bethätigt.
	        
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