Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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fortgeführt werden, wenn man mit „mathematisch scharfen Formeln“ 
„aus Einem Grundgedanken heraus“ das Verfassungsrecht syste- 
matisch konstruiren will? Dass man auf diesem Wege nicht zu 
einer richtigen Darstellung des geltenden Verfassungsrechts 
gelangen kann, ist meines Erachtens unbestreitbar. Nur dem 
Versuch, das zu thun, habe ich die Möglichkeit des Gelingens 
absprechen wollen. Dass eine systematisch kritische Beleuchtung 
des Verfassungsrechts aus Einem Grundgedanken heraus unter 
Anwendung mathematisch scharfer Formeln überhaupt unstatthaft 
sei, ist nie meine Ansicht gewesen. Bereitwilligst gebe ich zu, 
dass sie nicht nur theoretisch berechtigt ist, sondern auch praktisch 
fruchtbringend werden kann, und „die Vorschule eines preussischen 
Juristen“ ist gewiss eine treffliche Austattung für ein solches 
Unternehmen. 
Wenn ScCHLIEF aber schreibt: „Trotz dieser Methode aber 
oder vielmehr unter Anwendung derselben dürfte sich das in 
Wahrheit geltende Recht der Union in befriedigender Weise 
entwickeln lassen, denn das geltende Recht ist... nicht immer 
dasjenige, worauf der Gesetzgeber sein Augenmerk gerichtet 
hat, sondern dasjenge, was, nach der gegenwärtigen Lehre der 
Wissenschaft, als Inhalt des gegebenen Gesetzes erscheint,“ 
so kann ich dem nicht beipflichten. Ich verstehe unter dem gel- 
tenden Recht, wie schon gesagt, das in Kraft befindliche, 
wirkende, vom Gesetzgeber und den Gerichten zur An- 
wendung gebrachte. Das ist jedenfalls die gewöhnliche, um 
nicht zu sagen allgemeine Deutung des Wortes und ich bin 
überzeugt, dass Professor MARQUARDSEN und die Leser seines 
Handbuches des Oeffentlichen Rechtes von mir eine Darstellung 
des Verfassungsrechtes der Union in diesem Sinne und nicht ın 
dem Sinne ScHLIEF’s erwarteten und zwar um so mehr, als der 
Satz: „was, nach der gegenwärtigen Lehre der Wissenschaft, als 
Inhalt des gegebenen Gesetzes erscheint“, doch thatsächlich 
darauf hinausläuft: was nach Dr. SCHLIEF’s Auffassung von 
der gegenwärtigen Lehre der Wissenschaft als Inhalt des ge- 
sebenen Gesetzes erscheint, und er sich dabei — wie ich an zahl- 
reichen Beispielen nachgewiesen habe und noch an einer grossen Zahl 
anderer Beispiele nachweisen könnte — auf Schritt und Tritt in
	        
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