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schroffem Widerspruch mit der Auffassung der amerikanischen
Gesetzgeber, Gerichte und Publizisten befindet.
Wenn ScHLIEF sagt, bei meinen Anschauungen „wird im
besten Falle ein Werk geliefert, welches lediglich den Zweck
hat, über die thatsächlich im Auslande herrschenden Verhältnisse
eine möglichst bequeme und gewissenhafte Auskunft zu ertheilen,“
so antworte ich darauf, dass ich nichts mehr und nichts anderes
habe thun wollen!!) und ich konstatire, dass SCHLIEF trotz des
Vorwurfes, dass diese Arbeit „ganz entschieden weniger kritisch“
sei als mein umfassendes historisches Werk, nicht auch nur den
Versuch macht, mir dabei einen einzigen Fehler nachzuweisen.
1!) Bei einigen Kardinalfragen habe ich mir allerdings auch erlaubt,
meine persönliche Ansicht auszusprechen und eine kritische Bemerkung ein-
zustreuen, aber ich habe es immer so gethan, oder wenigstens mich bemüht,
es so zu thun, dass der Leser meine persönliche Ansicht nicht für geltendes
Verfassungsrecht halten kann. Ich habe darin selbst ein Hinausgehen über
meine eigentliche Aufgabe gesehen, und wäre es mir von MARQUARDSEN
oder von anderer Seite vorgeworfen worden, so würde ich geglaubt haben,
mich entschuldigen zu müssen.
Archiv für öffentliches Recht. II. 2. 20