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von uns behauptete Bedeutung besitze, andernfalls sie überhaupt gegenstands-
los sein würde. Allein, gesetzt auch, dass der Minister für die Etatsüber-
schreitung haftbar sei, so vermag dies die Wirkungen der Indemnitätsertheilung
nicht zu ändern bezw. zu beschränken.
Denn
3) Die Indemnitätsertheilung ist untheilbar. Die Wirkungen der nach-
träglichen Genehmigung sind einheitliche und gleiche nach allen Rich-
tungen hin; sie können nicht nach verschiedenen Seiten hin verschiedenartige
sein, nicht nach der persönlichen Seite hin gespalten noch getheilt werden. Es
folgt dies aus der rechtlichen Natur der Indemnitätsertheilung mit logischer
Nothwendigkeit.
Die Indemnitätsertheilung, mag sie sich nun auf Etatsüberschreitungen
oder andere Handlungen der Staatsorgane beziehen, schliesst nicht etwa blos
die Verantwortlichkeit der handelnden Personen aus, sie bewirkt nicht etwa
blos „Indemnität“, „Straflosigkeit* der handelnden Subjekte ohne irgend
welche Beziehung auf den objektiven Inhalt der vorgenommenen Handlung.
Der Begriff der „Indemnität“ deckt sich keineswegs mit dem Wortsinn. Sie
ist keine Art der Begnadigung, die nur das Subjekt betrifft, ohne die objektive
Rechtswidrigkeit der: vorgenommenen Handlung aufzuheben. Wäre sie dies,
so könnte sie in der That getheilt werden! Es könnte ebenso wie von
mehreren Mitthätern bei einem Verbrechen der eine begnadigt werden mag,
der andere nicht, bei einer rechtswidrigen Etatsüberschreitung im Bauetat
der Bautenminister von seiner Verantwortlichkeit — letztere als begründet
angenommen — befreit werden, unbeschadet der Verantwortlichkeit und
civilrechtlichen Haftung des Baubeamten! Allein die Indemnitätsertheilung
hat nicht wie die Begnadigung eine nur persönliche Richtung auf das
handelnde Subjekt: sie ergreift vielmehr als „nachträgliche Genehmigung“ die
ganz vorgenommene Handlung in ihrem objektiven Bestand und Inhalt,
unabhängig von den Subjekten der Handlung, sie verwandelt als nachträgliche
Genehmigung — ganz analog der civilrechtlichen Ratihabition — kraft Rück-
wirkung die bis dahin dem Mandanten gegenüber rechtswidrige Handlung
zu einer rechtmässigen. Letztere erlangt den Charakter der Rechtmässigkeit
in dem Maasse, dass sie nicht etwa als eine sekundär nachträglich rechtmässig
gewordene, sondern primär und von Anfang an berechtigt gewesene,
staatlichem Auftrag gemässe und ihn vollziehende Handlung erscheint und
wirkt, so dass alle etwaigen Folgen rechtswidrigen Handelns in ihrer objektiven
Existenz ohne Rücksicht der Subjekte vernichtet sind, nicht blos das Subjekt
ihrer frei und enthoben ist. Klar und scharf ausgeprägt tritt uns der hier
juristisch entwickelte Rechtscharakter der Indemnitätsertheilung in der
berühmtesten und folgenschwersten, die die preussische Staatsrechtsgeschichte
kennt, der vom 14. September 1866 entgegen. Sie besitzt ein um so höheres
Maass von Bedeutung für die juristische Erkenntniss der Indemnitätsertheilung
und kann um so mehr geradezu als deren typische Erscheinungsform gelten,
als sie nicht einen einzelnen etatswidrigen Akt der Staatsorgane zum Objekt