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und breiteren Rechtsgrundlage, deren Feststellung ihm selbst grössere
Sicherheit und juristische Bestimmtheit verleiht und demnach eine Frage
des öffentlichen Rechts ist. Diese Rechtsbasis ist der zwischen dem Bewerber
um das Staatsamt und einem Dritten — gleichviel ob Vater oder Fremder
— abgeschlossene und durch das Sustentationsattest beurkundete Vertrag,
welcher ein selbständiges und von irgend welchen anderen unter den con-
trahirenden Subjekten bestehenden Rechtsbeziehungen unabhängiges obliga-
torisches Rechtsverhältniss begründet. Dieser Vertrag hat die Natur eines
Alimentationsvertrags, der zwischen verschiedenartigsten Subjekten, gleichviel
ob sie durch familienrechtliche oder nur freundschaftliche Beziehungen ver-
bunden sind, zu den verschiedenartigsten Zwecken — sei es zur Sicherung
der Existenz überhaupt, sei es zur Ermöglichung eines liberalen Berufs wie
vorliegend — abgeschlossen werden mag. Dass in der Regel Vater und
Sohn die Subjekte des zur Schaffung des titulus mensae abgeschlossenen
Vertrags sind, vermag seine Wirkung im Vergleich zu anders gearteten
Fällen ebensowenig zu erhöhen wie sie andererseits aus dem davon durchaus
getrennten Familienrechtsverhältniss abgeleitet werden könnte. Es besteht
das durch den Alimentationsvertrag begründete Vertragsverhältniss als selb-
ständiges Rechtsverhältniss und muss vor jeder verwirrenden Vermischung
mit ihm bewahrt werden. Und nur dadurch unterscheidet sich dieser
Alimentationsvertrag von andern, dass sein Abschluss nicht blos eine
faktische Nothwendigkeit, sondern eine rechtliche und gesetzlich erforderliche
Voraussetzung der Anstellung im Staatsdienst ist und dadurch in den Zu-
sammenhang mit dem öffentlichen Recht tritt, ohne jedoch selbst eine
öffentlichrechtlicheVerpflichtung zu begründen). Ebenso wenig hat er die Natur
eines Vertrags zu Gunsten Dritter mit dem Staat, der demnach ein un-
mittelbares Klagrecht erwürbe. Der Staat ist nicht Vertragssubjekt. Er
erfordert für den Referendar als Voraussetzung der Anstellung im Staats-
dienst mangels eigenen ertragbringenden Vermögens (titulus patrimonii) den
Abschluss eines Alimentationsvertrags, dessen Urkunde er nur als Depositar
bewahrt, mit irgend einem zahlungs- und leistungsfähigen Subjekt: so wird
der titulus mensae begründet.
14) Wie eine solche das „verwandte Sustentationsattest“, dessen der Ein-
jährig-Freiwillige bedarf, zweifellos bewirkt. Da hier die Alimentationspflicht
nicht Voraussetzung des freiwilligen Erwerbs eines Staatsamts, sondern der
Erfüllung einer an sich nothwendigen Staatsbürgerpflicht in einer bestimm-
ten Art und Zeit bildet, so kann diese Leistung, die nachdem sie einmal als
solche begonnen, untheilbar ist, nicht von einem privatrechtlichen Vertrags-
verhältniss zwischen dem Leistungssubjekt und einem Dritten abhängig sein.
Jene Alimentationspflicht ist daher im Gegensatz zu der unserem titulus
mensae zu Grunde liegenden keine vertragsmässige, sondern eine öffentlich-
rechtliche, durch freiwillige Uebernahme begründete, die nicht vom Alimen-
tationsberechtigten im Wege des Civilprozesses, sondern vom Staat im
Wege des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden kann. Im Zu-
sammenhang des Militärrechts würde sie als freiwillig übernommene Mili-
tärlast (Einquartierungslast) im Gegensatz zu der nothwendigen zu kon-
struiren sein.