Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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sind in Kamerun und Togo besondere berathende Körperschaften 
errichtet worden, welche dem kaiserlichen Kommissar in den 
Angelegenheiten ihres Bezirks zur Seite zu stehen haben. 
In Kamerun knüpft der Verwaltungsrath an schon vor der 
deutschen Besitzergreifung vorhandene Einrichtungen an. Es be- 
stand hier, hervorgegangen aus der eigenen Initiative der euro- 
päischen Kaufleute, zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen 
Eingeborenen und Fremden ein Court of Equity, welcher sich 
unter dem Vorsitze des englischen Konsuls aus Agenten der euro- 
päischen Firmen und einheimischen Häuptlingen zusammensetzte. 
Der Generalkonsul Dr. NacHticAL als ausserordentlicher kaiser- 
licher Kommissar liess den Court of Equity nach der Besitz- 
ergreifung vorläufig in der bisherigen Weise fortbestehen, ordnete 
jedoch die Zuziehung des kommissarischen kaiserlichen Vertreters 
zu den Berathungen an, der auch den Entscheidungen des Court 
of Equity seine Sanktion zu ertheilen hatte ?!). Nach den Wünschen 
der deutschen Kaufleute sollte an die Stelle des Court of Equity, 
der sich nicht bewährt hatte, zur Unterstützung des Gouverneurs 
bei der Verwaltung und Rechtsprechung ein Kollegium gebildet 
werden aus den Vertretern der dortigen Firmen, auch zwei eng- 
lischen Kaufleuten, einem Missionar und einem oder zwei ein- 
heimischen Häuptlingen, letzteren mit berathender Stimme ’??). 
Eine Betheiligung des Kollegiums an der Rechtsprechung ist zwar, 
nachdem die Reichsgesetzgebung das Gerichtswesen der Schutz- 
gebiete anderweitig geregelt hat, ausgeschlossen; dagegen ist 
der Verwaltungsrath als berathendes Kollegium bei der Verwal- 
tung des Schutzgebietes in der ursprünglich beabsichtigten Weise, 
bestehend aus Vertretern europäischer Firmen und, soweit ein- 
heimische Verhältnisse zur Sprache kommen, Häuptlingen mit be- 
rathender Stimme, durch Verordnung des Gouverneurs von Kamerun 
gebildet worden. Der Court of Equity ist dagegen aufgehoben. 
sind in den deutschen Schutzgebieten nicht vorhanden, der Verwaltungs- 
rath ist vielmehr lediglich aus dem praktischen Bedürfnisse der Kolonial- 
verwaltung hervorgegangen. 
21) Bericht des Generalkonsuls Dr. Nacatısa. vom 16. August 1884 
in den Stenographischen Berichten über die Verhandlungen des Reichstages, 
6. Legislaturperiode, 1. Session 1884/85. Anlagen. Berlin 1885, S. 137. 
22) Aufzeichnung über eine am 25. September 1884 in Friedrichsruhe 
stattgefundene Unterredung des Reichskanzlers mit den Inhabern der im 
Biafragebiet interessirten Firmen, abgedruckt a. a. O. 8. 142.
	        
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