Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

— 334 — 
Führer ın ein ebenso wichtiges als interessantes Gebiet willkommen geheissen 
worden, sondern zugleich dem Forscher und Gelehrten vielfach Anregung 
und Belehrung bieten. Continentale Juristen sind nicht selten geneigt, an- 
zunehmen, dass Mängel, welche den Erzeugnissen der englischen Rechts- 
literatur anzuhaften scheinen, bei Anwendung einer gewissen Theorie hätten 
vermieden werden können; bei genauer Betrachtung aber dürfte sich gewöhn- 
lich zeigen, dass die in Frage stehende Theorie, so wie sie ist, nicht ange- 
nommen werden kann, weil sie auf den englischen Rechtszustand nicht oder 
doch nicht vollkommen passt. So nöthigt denn die uns so nahe liegende 
Anpassung der uns gewohnten Begriffe und Eintheilungen beständig zur Er- 
fassung und Durchdringung des fremden Rechtsstoffes und folgeweise zur 
Correctur der eigenen uns überlieferten Anschauung. Diese Thätigkeit aber 
ist um so fruchtbringender als uns im englischen Rechte das System eines 
hocheivilisirten Volkes entgegentritt, welches im Gegensatz zu den unter 
Einfluss des römischen Rechts stehenden continentalen Ländern und ihrer De- 
pendenzen von einem durchaus eigenartigen Geiste durchdrungen ist, zugleich 
aber in Ansehung seiner ungeheueren territorialen Ausdehnung keineswegs 
an Bedeutung dem Einflusse, den das römische Recht gewonnen hat, nach- 
steht !). 
Oxford. Erwin Grueber. 
Attilio Brunialtiz Le forme di governo, Torino 1886. 
Die vorbezeichnete Schrift bildet die Einleitung zum zweiten Bande 
der in Turin erscheinenden Biblioteca di Scienze politiche. Dieselbe zerfällt 
in drei Abschnitte: 
Der erste Abschnitt gewährt einen umfassenden Ueberblick über 
die Theorien, welche seit Plato und Aristoteles hinsichtlich der Eintheilung 
und Unterscheidung der Staatsformen aufgestellt worden sind. Vorzugsweise 
Berücksichtigung haben naturgemäss die italienischen Publizisten gefunden. 
Jedoch wird auch die französische, spanische, englische und namentlich die 
deutsche Literatur (HEREN, SCHLEIERMACHER, BLUNTSCHLI, STEIN, GNEIST und 
GAREIS) in eingehender Weise besprochen. 
Der zweite Abschnitt enthält die wissenschaftliche Analyse der forme 
di governo. Vorausgeschickt wird eine allgemeine Betrachtung über le forme 
e le forze politiche. Die Regierung, so wird bemerkt, ist der zur Leitung des 
Staats berufene Theil desselben, und sie kann verschiedene Formen annehmen 
je nach der Beschaffenheit und Zahl der Organe, nach der Aktion, welche die 
Organe auf die Unterthanen und hinwiederum diese auf jene ausüben, sowie nach 
der Beschaffenheit der unter ihnen wirksamen und sie beherrschenden Kräfte. 
Die Souveränetät ist die höchste bestimmende Macht, welche auf den staatlichen 
Organismus gemäss der Natur und den Zwecken desselben einwirkt, und 
ruht in letzter Linie überall bei der Nation...... Um zu einer möglichst voll- 
ständigen Uebersicht der mannigfachen forme di governo zu gelangen, müssen 
wir daher, unter Berücksichtigung der durch die Wissenschaft gewonnenen 
  
  
1) Siehe meine Anzeige von PorLock’s Inauguralvorlesung in der krit. 
V.-J.-Schr. N. f. Bd. VOL, 8. 451—453,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.