Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Unterscheidungen einerseits und der dem öffentlichen Bewusstsein über- 
lieferten anderseits, gleicher Maassen die innere Struktur jeder Regierung 
und ihre äussere Gestaltung, die Organe, welche die Herrschaft ausüben, 
und die Kräfte, welche ihr Handeln beeinflussen, ins Auge fassen. 
Die Ausübung der Souveränetät, so heisst es ferner, geschieht entweder 
unmittelbar durch das Volk, oder aber mittelbar durch Vertreter und die 
durch die Freiheitsrechte zugestandene Kontrole, oder endlich in unbewusster, 
unbestimmter, äusserlich nicht hervortretender Form. Im ersten Falle haben 
wir die unmittelbare Demokratie; im zweiten den freien monarchischen oder 
republikanischen Repräsentativstaat; im dritten die verschiedenen historischen 
Formen, welche vor den Theokratie und dem orientalischen Despotismus zur 
Lehensmonarchie und zur ständischen Monarchie führen. 
Nach diesen einleitenden Bemerkungen folgt die Beschreibung der ein- 
zelnen Staatsformen: 
1. Forme teocratiche. Unter denselben wird unterschieden a) teo- 
crazia sacerdotale, c) teocrazia monarchica, c) teocrazia democratica, je 
nachdem die der Gottheit zustehende Herrschaft von den Priestern, einem 
Könige oder dem ganzen Volke ausgeübt wird. 
2. Forme monarchiche. Als älteste Formen werden zuerst behandelt 
die Patriarchie, die orientalische Despotie und das hellenische Königthum. 
An letzteres schliesst sich weil eng verwandt das altgermanische Königthum 
und folgen sodann: Monarchia romana primitiva, — Impero romano, — Mo- 
narchia franco-germanica, — Monarchia feudale, — Monarchia consultiva, — 
Monarchia assoluta und Monarchia rappresentativa (der alt-englische Re- 
präsentativstaat), 
3. Aristocrazia. Die Entwicklung der aristokratischen Staaten war, 
— so führt der Verfasser im Anschluss an BLUNTSCHLI aus — eine verschie- 
dene, je nachdem die herrschende Minderheit sich kastenartig abgeschlossen 
(aristocrazia chiusa), oder in lebendigem Zusammenhang mit den anderen 
Volksklassen geblieben und aus diesen sich stets ergänzt hat (aristocrazia 
aperta). Zur Darstellung gelangen: Aristocrazia chiusa di Sparta, -- Aristo- 
crazia aperta di Roma, — Aristocrazie chiuse del medio evo (Venedig, 
Bern etc.), — Aristocrazia aperta inglese. 
4. Democrazia. Als besondere Formen derselben treten uns ent- 
gegen: Democrazia diretta (Athen) — Democrazia parlamentare regia (Italien, 
Belgien, England) — Democrazia parlamentare repubblicana (Schweiz, Ver- 
einigte Staaten von Amerika, Frankreich) und Democrazia rappresentativa 
popolare (Schweizer Staaten mit Referendum). 
Einen besonderen Platz hat die monarchia costituzionale angewiesen er- 
halten, nämlich zwischen den aristokratischen und demokratischen Staats- 
formen, da sie nach Ansicht des Verfassers als ein Compromiss der bis dahin 
behandelten Formen und der Demokratie anzusehen ist. 
Der dritte Abschnitt ist der Frage gewidmet, welche Staatsform 
als die beste zu erachten sei. Bei Beantwortung wird davon ausgegangen, 
dass „la miglior forma di governo & quella dello Stato governato meglio“. 
Welches aber ist der best regierte Staat? welches sind die Grundsätze und 
Normen, welche die Trefflichkeit einer Regierung erkennen lassen? In ein- 
gehender Begründung werden drei Kriterien einer guten Regierung nach- 
gewiesen, nämlich: 1. dass eine kräftige wohlgeordnete Staatsgewalt konsti-
	        
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