Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Ortshäuptling erhoben werden. Die bisherige Art und Weise der 
einheimischen Zolleinnehmerfunktionen soll nicht beeinträchtigt 
werden. Auch bleiben die bestehenden Handelsverträge in Kraft. 
In den Verträgen mit den Häuptlingen des Schutzgebietes 
von Kamerun sind denselben nach dem Berichte des General- 
konsuls Dr. Nachtigal vom 16. August 1884 °*) folgende Zu- 
geständnisse gemacht: 
1. Rechte Dritter werden allgemein vorbehalten. 
2. Früher abgeschlossene Handels- und Freundschaftsverträge 
sollen auch weiterhin ihre Geltung behalten. 
3. Der Grund und Boden der Ortschaften und ihrer Bewohner 
soll das Eigenthum derselben bleiben. 
4. Die Häuptlinge sollen ihre Abgaben erheben dürfen wie 
bisher. 
5. In der ersten Zeit werden die Sitten und Gebräuche der 
Eingeborenen geachtet werden ?°). 
Die Regierung und Rechtsprechung über die Eingeborenen 
ist auch hier den einheimischen Häuptlingen überlassen worden. 
Aehnliche Bestimmungen, wie der Vertrag mit dem König 
von Togo, abgesehen von denjenigen, betreffend die Besteuerung 
der Palmenerzeugnisse, enthält der Vertrag mit Bethanien vom 
28. Oktober 1884. Dem Kapitän von Bethanien wird auch hier 
die Erhebung der Einnahmen und die Gerichtsbarkeit über seine 
Unterthanen ausdrücklich gewährleistet. Ausserdem wird aber 
dem Kaufmann Lüderitz, bezw. einer an dessen Stelle tretenden 
noch zu bildenden Gesellschaft gegen Entrichtung von sechzig 
Pfund Sterling jährlich das ausschliessliche Recht eingeräumt, 
Wege, Eisenbahnen und Telegraphen zu bauen und zu verwalten, 
Minen zu graben und auszubeuten, und überhaupt alle öffentlichen 
Arbeiten auszuführen. Schon hierin liegt eine Uebertragung ein- 
zelner, an sich dem einheimischen Herrscher zustehender Hoheits- 
rechte an eine deutsche Gesellschaft. In noch ausgedehnterem 
Masse hat eine solche Uebertragung in anderen Schutzverträgen 
südwestafrikanischer Häuptlinge stattgefunden. 
Es ist desshalb hier noch auf die Stellung der deutschen 
0) A..a. O., 8. 137. 
?5) Es bezieht sich dies hauptsächlich auf die Sklaverei und Vielweiberei. 
Bei den übrigen Sitten und Gebräuchen ist ein allmähliches Abschleifen im 
Verkehr mit Europäern zu erwarten.
	        
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