Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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lichen Entwickelung Frankreichs in den Einzelzügen mit regem Interesse zu 
folgen pflegt. — Alles in Allem bietet das Buch bei grosser Sorgfalt für die 
Anführung des positiven Gesetzesmaterials: ein sicheres und verständiges 
Urtheil, Freimuth in der kritischen Besprechung von Lücken und Fehlern 
aber auch prunklose Freude an dem Guten seines vaterländischen Rechts. 
toerk. 
L. de Neumann, El&ments |du droit des gens moderne. Trad. par: 
A. de Riedmatten. — Paris 1886. Rousseau. 
Der breite Raum, welcher dem Studium des Völkerrechts innerhalb des 
Lehrplans der französischen Rechtsfakultäten eingeräumt ist, lässt dort die 
Zahl der Bücher immer mehr anwachsen, die den gesammten Lehrstoff der 
Disciplin in möglichst knapper Fassung den Studirenden an die Hand geben 
sollen. v. NEUMANN’s Grundriss, welcher diesem Zwecke jedenfalls in vor- 
nehmerem Maasse entspricht, als die an manchen deutschen Universitäten 
gebräuchlichen QUuARITScH, SCHMIDT etc., ist nun von dem gewandten Ueber- 
setzer BLUNTScHLI’s in’s Französische übertragen worden. Zahlreiche Noten 
aus dem Gebiete der Quellen und der Literatur, die freilich nicht immer 
aus erster Quelle geschöpft wurden, machen das Buch zwar zu einem nütz- 
lichen, machen aber doch auch die Frage nicht unnütz, ob die französische 
literarische Produktion thatsächlich noch solcher Uebertragungen bedarf? Die 
Antwort auf diese Frage gestattet einen Rückschluss, nicht etwa auf die 
Verbreitung deutscher Sprachkenntnisse in den studirenden, sondern auf 
die Verbreitung conciser und systematischer Darstellungskraft in den lite- 
rarisch producirenden Kreisen. St.
	        
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