Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

— 7) — 
männische Unternehmen, sie hat einen durchaus privaten Cha- 
rakter. Sofern ihr dagegen die einheimischen Herrscher Hoheits- 
rechte abgetreten haben, ist sie an die Stelle der betreffenden 
Häuptlinge getreten und steht als deren Rechtsnachfolgerin in 
demselben Verhältnisse zu den kaiserlichen Behörden wie die 
einheimischen Häuptlinge. Die Stellung von Südwestafrika als 
Kronschutzgebiet wird jedenfalls durch das Bestehen der Gesell- 
schaft in keiner Weise berührt. 
Die deutschen Gesellschaftsschutzgebiete sind entstanden in 
unzweifelhafter Nachahmung der älteren englischen Charter- 
colonies, insbesondere ist das Beispiel der englisch-ostindischen 
Kompanie von entscheidendem Einflusse gewesen. 
Der Reichskanzler sprach in seiner Reichstagsrede vom 
26. Juni 1884 über den Plan sich dahin aus: „Es sollen ihnen (den 
kolonialen Unternehmern) die Vortheile der Royal charters ge- 
währt werden, unter Hinblick auf die ruhmreiche Laufbahn, 
welche die englische Kaufmannschaft bei Gründung der ostindi- 
schen Kompanie zurückgelegt hat. Den Interessenten der Kolonie 
soll das Regieren derselben im wesentlichen überlassen und ihnen 
nur für Europäer die Möglichkeit europäischer Jurisdiktion und 
desjenigen Schutzes gewährt werden, den wir ohne stehende 
Garnisonen dort leisten können. Ein Vertreter des Reichs, ein 
Konsul, wird die Autorität des Reichs wahren und Beschwerden 
entgegennehmen, Handelsgerichte werden weitere Streitigkeiten 
entscheiden. Nicht Provinzen sollen gegründet werden, sondern 
Unternehmungen mit einer Souveränetät, welche dem Reiche lehn- 
bar bleibt; ihre Fortbildung bleibt im wesentlichen den Unter- 
nehmern überlassen.“ 
Abgesehen davon, dass dieses Programm für die jetzigen 
Kronschutzgebiete nicht durchführbar war, hat es auch sonst in 
den wichtigsten Punkten bei der praktischen Durchführung Ab- 
änderungen erfahren müssen. Schon die Anknüpfung der deutschen 
Kolonialgesellschaften an die ostindische Kompanie beruht 
mehr in der idealen Anschauung als in wirklicher Nachahmung. 
Denn die rechtliche Stellung der deutschen Kolonisationsgesell- 
schaften ist eine durchaus andere, als die der meisten älteren 
Gesellschaften war. 
Die englisch-ostindische Kompanie, wie ihre Nebenbuhlerin, 
die niederländische, sind im Anfange des 17. Jahrhunderts ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.