Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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strichen, oder nur von einer nicht hinreichenden Anzahl von 
gültigen Volks- oder Cantonsstimmem benutzt worden, so beschliesst 
der Bundesrath die Aufnahme des nunmehr rechtskräftig ge- 
wordenen Erlasses in die amtliche Gesetzessammlung, was eben- 
falls im Bundesblatte constatirt wird. Beschlüsse hingegen, welche 
von der Bundesversammlung als nicht allgemein verbindlich an- 
gesehen werden, ermangeln der Referendums-Olausel am Schlusse 
und werden in wichtigeren Fällen ohne Weiteres in der Gresetzes- 
sammlung publizirt. Beschlüsse, welche als dringlich erklärt und 
hiedurch ausnahmsweise dem Referendum entzogen werden, 
dem sie an und für sich anheimfallen würden, werden mit der 
entsprechenden ÜOlausel am Schlusse versehen und in dieser 
Weise im Bundesblatt veröffentlicht und in die Gesetzessammlung 
aufgenommen. 
In dieser wichtigen Ausführungs- Bestimmung bleibt noch 
Manches unklar und ist durch die seitherige Praxis nicht hin- 
reichend festgestellt worden. Zunächst ist der Unterschied zwischen 
einem Bundesgesetze, das stets einem Referendumsbegehren unter- 
liegt und einem Bundesbeschluss, welcher auf zwei Wegen dem- 
selben durch die Bundesversammlung entzogen werden kann, — 
entweder durch Nichtaufnahme der Referendumsclausel, indem man 
ihn dadurch als nicht allgemein verbindlich erklärt, oder durch 
die beigefügte Dringlichkeitserklärung — nirgends verfassungs- 
oder gesetzmässig festgestellt‘). Die Bundesversammlung hat 
in Folge dessen die Macht in den Händen, die Ausübung dieses 
Rechts sehr wirksam zu beschränken, ohne dass hiegegen irgend 
eine Berufung stattfinden kann, indem nach den Bestimmungen 
des Art. 113 der Bundesverfassung „die von der Bundes- 
versammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen 
Beschlüsse, sowie die von ihr genehmigten Staatsverträge für 
das Bundesgericht massgebend“ sind®*). Die Bundesversammlung 
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63) Einzelne Cantone haben nachträglich in ihren Referendumsartikeln 
versucht, die Gesetze einigermassen näher zu definiren. Vgl. pag. 251. 
64) Darin unterscheidet sich die schweizerische Verfassung sehr wesent- 
lich von der americanischen, die ihr in einigen Beziehungen im Jahre 1848 
als Vorbild diente. Kein durch die Bundesversammlung erlassenes Gesetz, 
oder Decret und kein von ihr ratifizirter Staatsvertrag kann von irgend einem
	        
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