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strichen, oder nur von einer nicht hinreichenden Anzahl von
gültigen Volks- oder Cantonsstimmem benutzt worden, so beschliesst
der Bundesrath die Aufnahme des nunmehr rechtskräftig ge-
wordenen Erlasses in die amtliche Gesetzessammlung, was eben-
falls im Bundesblatte constatirt wird. Beschlüsse hingegen, welche
von der Bundesversammlung als nicht allgemein verbindlich an-
gesehen werden, ermangeln der Referendums-Olausel am Schlusse
und werden in wichtigeren Fällen ohne Weiteres in der Gresetzes-
sammlung publizirt. Beschlüsse, welche als dringlich erklärt und
hiedurch ausnahmsweise dem Referendum entzogen werden,
dem sie an und für sich anheimfallen würden, werden mit der
entsprechenden ÜOlausel am Schlusse versehen und in dieser
Weise im Bundesblatt veröffentlicht und in die Gesetzessammlung
aufgenommen.
In dieser wichtigen Ausführungs- Bestimmung bleibt noch
Manches unklar und ist durch die seitherige Praxis nicht hin-
reichend festgestellt worden. Zunächst ist der Unterschied zwischen
einem Bundesgesetze, das stets einem Referendumsbegehren unter-
liegt und einem Bundesbeschluss, welcher auf zwei Wegen dem-
selben durch die Bundesversammlung entzogen werden kann, —
entweder durch Nichtaufnahme der Referendumsclausel, indem man
ihn dadurch als nicht allgemein verbindlich erklärt, oder durch
die beigefügte Dringlichkeitserklärung — nirgends verfassungs-
oder gesetzmässig festgestellt‘). Die Bundesversammlung hat
in Folge dessen die Macht in den Händen, die Ausübung dieses
Rechts sehr wirksam zu beschränken, ohne dass hiegegen irgend
eine Berufung stattfinden kann, indem nach den Bestimmungen
des Art. 113 der Bundesverfassung „die von der Bundes-
versammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen
Beschlüsse, sowie die von ihr genehmigten Staatsverträge für
das Bundesgericht massgebend“ sind®*). Die Bundesversammlung
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63) Einzelne Cantone haben nachträglich in ihren Referendumsartikeln
versucht, die Gesetze einigermassen näher zu definiren. Vgl. pag. 251.
64) Darin unterscheidet sich die schweizerische Verfassung sehr wesent-
lich von der americanischen, die ihr in einigen Beziehungen im Jahre 1848
als Vorbild diente. Kein durch die Bundesversammlung erlassenes Gesetz,
oder Decret und kein von ihr ratifizirter Staatsvertrag kann von irgend einem