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weise aufhebt (oder suspendirt) nothwendig die Form eines Ge-
setzes haben muss ”%).
Ueber den Erlass von Vollziehungsverordnungen eines
Gesetzes, die oft wichtiger sein können als das Gesetz selber,
enthält das Referendumsgesetz keine Vorschriften. Im eidgenössi-
schen Staatsrechte geht, ohne eine spezielle Verfassungsbestimmung,
der Erlass von Vollziehungsverordnungen vom Bundesrathe aus
und unterliegt in Folge dessen selbstverständlich, da weder ein
Gesetz noch ein Bundesbeschluss vorliegt, dem Referendum nicht.
Die Bundesgesetze pflegen jedoch eine solche Olausel, dass der
Bundesrath „mit der Vollziehung beauftragt sei“, am Schlusse zu
enthalten, worin man diese Vollmacht zu Vollziehungsverordnungen
erblickt. In den cantonalen Staatsrechten herrscht darüber keine
übereinstimmende Regel.
2) Das eidgenössische Referendum ist kein obligatorisches,
sondern nach dermaligem Sprachgebrauch ein facultatives, d.h
das schweizerische Volk hat nicht den letzten Entscheid über alle
Gresetze und alle, oder grosse Kategorien von Bundesbeschlüssen,
sondern es steht blos einer bestimmten Anzahl von stimmfähigen
Bürgern, oder Cantonen das Recht zu, innerhalb einer gewissen Frist
eine Volksabstimmung zu begehren. Diese Frist ist erst durch
das Gesetz vom 17. Juni 1874 auf 90 Tage, von der Veröffent-
lichung des betreffenden Erlasses im Bundesblatte an gerechnet,
festgestellt worden. Wenn ein solches Begehren nicht rechtzeitig
von den dazu Berechtigten gestellt wird, so tritt das Gesetz in
Rechtskraft, oder vielmehr nach der Auffassung des Referendums-
gesetzes wird es von dem Bundesrath als in Kraft getreten er-
klärt, und derselbe hat für seine Aufnahme in die Gesetzessamm-
lung und Vollziehung zu sorgen. Diese Erklärung des Bundes-
raths, dass ein Bundesgesetz oder Bundesbeschluss in Folge Ab-
lauf der Referendumsfrist (eventuell in Folge günstigen Ab-
stimmungsresultates) in Kraft getreten sei, wird stets im Bundes-
4) Jedenfalls ist ein solcher Bundesbeschluss über Aufhebung eines
Gesetzes auch erst nach Ablauf der Referendumsfrist rechtskräftig und besteht
das Gesetz also unter allen Umständen noch 90 Tage fort, worauf der Bundes-
rath s. Z. bei obgedachtem Anlasse ausdrücklich mit Kreisschreiben vom
4. Juli 1882 aufmerksam machte.