Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

— 376 — 
weise aufhebt (oder suspendirt) nothwendig die Form eines Ge- 
setzes haben muss ”%). 
Ueber den Erlass von Vollziehungsverordnungen eines 
Gesetzes, die oft wichtiger sein können als das Gesetz selber, 
enthält das Referendumsgesetz keine Vorschriften. Im eidgenössi- 
schen Staatsrechte geht, ohne eine spezielle Verfassungsbestimmung, 
der Erlass von Vollziehungsverordnungen vom Bundesrathe aus 
und unterliegt in Folge dessen selbstverständlich, da weder ein 
Gesetz noch ein Bundesbeschluss vorliegt, dem Referendum nicht. 
Die Bundesgesetze pflegen jedoch eine solche Olausel, dass der 
Bundesrath „mit der Vollziehung beauftragt sei“, am Schlusse zu 
enthalten, worin man diese Vollmacht zu Vollziehungsverordnungen 
erblickt. In den cantonalen Staatsrechten herrscht darüber keine 
übereinstimmende Regel. 
2) Das eidgenössische Referendum ist kein obligatorisches, 
sondern nach dermaligem Sprachgebrauch ein facultatives, d.h 
das schweizerische Volk hat nicht den letzten Entscheid über alle 
Gresetze und alle, oder grosse Kategorien von Bundesbeschlüssen, 
sondern es steht blos einer bestimmten Anzahl von stimmfähigen 
Bürgern, oder Cantonen das Recht zu, innerhalb einer gewissen Frist 
eine Volksabstimmung zu begehren. Diese Frist ist erst durch 
das Gesetz vom 17. Juni 1874 auf 90 Tage, von der Veröffent- 
lichung des betreffenden Erlasses im Bundesblatte an gerechnet, 
festgestellt worden. Wenn ein solches Begehren nicht rechtzeitig 
von den dazu Berechtigten gestellt wird, so tritt das Gesetz in 
Rechtskraft, oder vielmehr nach der Auffassung des Referendums- 
gesetzes wird es von dem Bundesrath als in Kraft getreten er- 
klärt, und derselbe hat für seine Aufnahme in die Gesetzessamm- 
lung und Vollziehung zu sorgen. Diese Erklärung des Bundes- 
raths, dass ein Bundesgesetz oder Bundesbeschluss in Folge Ab- 
lauf der Referendumsfrist (eventuell in Folge günstigen Ab- 
stimmungsresultates) in Kraft getreten sei, wird stets im Bundes- 
4) Jedenfalls ist ein solcher Bundesbeschluss über Aufhebung eines 
Gesetzes auch erst nach Ablauf der Referendumsfrist rechtskräftig und besteht 
das Gesetz also unter allen Umständen noch 90 Tage fort, worauf der Bundes- 
rath s. Z. bei obgedachtem Anlasse ausdrücklich mit Kreisschreiben vom 
4. Juli 1882 aufmerksam machte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.