Der Schutzbrief der Neu-Guinea-Kompanie für ihre Gebiete
im nordöstlichen Neu-Guinea und den davor liegenden Inseln hat
folgenden Wortlaut:
Kaiserlicher Schutzbrief
für die Neu-Guinea-Kompanie.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preussen etc., thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem Wir im August 1884 einer Gemeinschaft von Reichs-
angehörigen, welche inzwischen den Namen ‚Neu-Guinea-Kompanie‘
angenommen hat, für ein von derselben eingeleitetes Kolonial-
unternehmen auf Inselgebieten im westlichen Theile der Südsee,
welche nicht unter der Oberhoheit einer anderen Macht stehen,
Unsern Schutz verheissen hatten; nachdem diese Kompanie durch
eine von ihr ausgerüstete Expedition in jenen Gebieten unter der
Kontrolle Unsers dortigen Kommissars Häfen und Küstenstrecken
zum Zwecke der Kultur und zur Errichtung von Handelsniederlas-
sungen erworben und in Besitz genommen hat, und demnächst auf
Unsern Befehl diese Gebiete durch Unsre Kriegsschiffe unter
Unsern Schutz gestellt worden sind; nachdem die beiden deutschen
Handelshäuser, welche in einem Theile jener Gebiete schon früher
Faktoreien errichtet und Grundeigenthum erworben hatten, der
Kompanie beigetreten sind, und nachdem die Kompanie, rechtlich
vertreten durch Unsern Geheimen Kommerzienrath Adolph von
Hansemann, nunmehr angezeigt hat, dass sie es übernehme, die
zur Förderung des Handels und der wirthschaftlichen Nutzbar-
machung des Grundes und Bodens, sowie zur Herstellung und Be-
festigung eines friedlichen Verkehrs mit den Eingeborenen und
zu deren Civilisirung dienlichen staatlichen Einrichtungen auf
ihre Kosten zu treffen und zu erhalten, auch damit den Antrag
verbunden hat, dass ihr zur Erreichung dieses Zweckes durch
einen Kaiserlichen Schutzbrief das Recht zur Ausübung landes-
hoheitlicher Befugnisse unter Unsrer Oberhoheit zugleich mit
dem ausschliesslichen Recht, unter der Oberaufsicht Unsrer Re-
gierung herrenloses Land in Besitz zu nehmen und darüber zu
verfügen und Verträge mit den Eingeborenen über Land und
Grundberechtigungen abzuschliessen, verliehen werden möchte:
So bewilligen wir der Neu-Guines-Kompanie diesen Unsern
Schutzbrief und bestätigen hiermit, dass Wir über die betreffenden
Gebiete die Oberhoheit übernommen haben.