Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Der Schutzbrief der Neu-Guinea-Kompanie für ihre Gebiete 
im nordöstlichen Neu-Guinea und den davor liegenden Inseln hat 
folgenden Wortlaut: 
Kaiserlicher Schutzbrief 
für die Neu-Guinea-Kompanie. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preussen etc., thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem Wir im August 1884 einer Gemeinschaft von Reichs- 
angehörigen, welche inzwischen den Namen ‚Neu-Guinea-Kompanie‘ 
angenommen hat, für ein von derselben eingeleitetes Kolonial- 
unternehmen auf Inselgebieten im westlichen Theile der Südsee, 
welche nicht unter der Oberhoheit einer anderen Macht stehen, 
Unsern Schutz verheissen hatten; nachdem diese Kompanie durch 
eine von ihr ausgerüstete Expedition in jenen Gebieten unter der 
Kontrolle Unsers dortigen Kommissars Häfen und Küstenstrecken 
zum Zwecke der Kultur und zur Errichtung von Handelsniederlas- 
sungen erworben und in Besitz genommen hat, und demnächst auf 
Unsern Befehl diese Gebiete durch Unsre Kriegsschiffe unter 
Unsern Schutz gestellt worden sind; nachdem die beiden deutschen 
Handelshäuser, welche in einem Theile jener Gebiete schon früher 
Faktoreien errichtet und Grundeigenthum erworben hatten, der 
Kompanie beigetreten sind, und nachdem die Kompanie, rechtlich 
vertreten durch Unsern Geheimen Kommerzienrath Adolph von 
Hansemann, nunmehr angezeigt hat, dass sie es übernehme, die 
zur Förderung des Handels und der wirthschaftlichen Nutzbar- 
machung des Grundes und Bodens, sowie zur Herstellung und Be- 
festigung eines friedlichen Verkehrs mit den Eingeborenen und 
zu deren Civilisirung dienlichen staatlichen Einrichtungen auf 
ihre Kosten zu treffen und zu erhalten, auch damit den Antrag 
verbunden hat, dass ihr zur Erreichung dieses Zweckes durch 
einen Kaiserlichen Schutzbrief das Recht zur Ausübung landes- 
hoheitlicher Befugnisse unter Unsrer Oberhoheit zugleich mit 
dem ausschliesslichen Recht, unter der Oberaufsicht Unsrer Re- 
gierung herrenloses Land in Besitz zu nehmen und darüber zu 
verfügen und Verträge mit den Eingeborenen über Land und 
Grundberechtigungen abzuschliessen, verliehen werden möchte: 
So bewilligen wir der Neu-Guines-Kompanie diesen Unsern 
Schutzbrief und bestätigen hiermit, dass Wir über die betreffenden 
Gebiete die Oberhoheit übernommen haben.
	        
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