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jedoch keinerlei Garantie geleistet werden kann. Anzunehmen
ist, dass sich unter normalen Verhältnissen in den Cantonen das
obligatorische Referendum und die Initiative ausdehnen, im Bund
hingegen das jetzige facultative Referendum erhalten werde.
Uebersicht der cantonalen Verhältnisse.
Zürich hat das obligatorische Referendum über Verfassungs-
änderungen, Gesetze, Concordate, Beschlüsse über einmalige Aus-
gaben von über 250 000, oder jährlich wiederkehrende von über
20 000 Franken (Finanzreferendum) und die Initiative von 5000
Stimmfähigen, oder !/s der in einer Sitzung anwesenden Mit-
glieder des Uantonsraths.
Bern hat das obligatorische Referendum über alle Gesetze
und das Finanzreferendum über Ausgaben für den gleichen Gegen-
stand im Betrag von wenigstens 500 000 Fr., sowie über neue
Staatsschulden, die nicht im nämlichen Jahre wieder zur Ab-
zahlung gelangen oder blosse Erneuerungen einer bestehenden
Schuld sind, und über Erhöhung des Steueransatzes.
Luzern hat facultatives Referendum auf Begehren von 5000
Stimmberechtigten über Gesetze, Staatsverträge und Finanz-
decrete von wenigstens 200 000, oder jährlich wiederkehrend
20 000 Franken.
Uri: Landsgemeinde. Dieselbe beschliesst alle Gesetze,
wichtigere Staatsverträge und Abkommnisse, Steuern, Anleihen,
Abtretung wichtiger Landesrechte, Oreirung neuer fix besoldeter
Aemter. Der Landrath kann Verträge und Concordate von ge-
geringerer Wichtigkeit abschliessen und provisorische Gesetze in
dringlichen Fällen bis zur nächsten Landsgemeinde erlassen. Vor
die Landsgemeinde gelangen Anträge des Landsraths, oder solche,
die von 7 ehrlichen Männern aus ebenso vielen verschiedenen
Geschlechtern gestellt und vom Landrath begutachtet sind. Die
7 Initianten müssen an der Landsgemeinde, die über ihren Antrag
verhandelt, persönlich anwesend sein.
Bernischen Referendumsgesetzes durch ein compliecirtes Gesetz über die Ver-
einfachung des Staatshaushaltes vom 16. Mai 1880 nicht berücksichtigt, durch
welches namentlich die vierjährige Budgetvorlage an das Volk beseitigt
worden ist.