Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Schwyz (bis 1848 Landsgemeindecanton) hat das obligato- 
rische Referendum über alle Gesetze, und Finanzdecrete, welche 
eine ausserordentliche Ausgabe von über 50 000 oder jährlich 
wiederkehrend über 10 000 Franken enthalten. 2000 Stimmfähige 
haben die Initiative auf Erlass neuer, oder Abänderung bestehen- 
der Gesetze und das facultative Referendumsbegehren über Staats- 
verträge, Decrete und Verordnungen des Cantonsraths, die nicht 
bloss Ausführung der eidgenössischen Gesetzgebung sind. Der 
Oantonsrath kann ferner jeden seiner Beschlüsse der Volks- 
abstimmung unterbreiten, oder sich durch eine solche zum Erlass 
bestimmter Gesetze ermächtigen lassen. 
Obwalden. Landsgemeinde. Dieselbe beschliesst alle Ge- 
setze. (Dieselben werden hier definirt als alle Erlasse, durch 
welche Rechte und Pflichten der Privaten, öffentlichen Genossen- 
schaften, der Gemeinden oder des Staates und organische Ein- 
richtungen des Staates oder des Gerichts- und Verwaltungswesens 
allgemein und bleibend bestimmt werden.) Ferner alle Landes- 
steuern und Anleihen, Errichtung von Strassen- und Hochbauten 
im Betrag von mehr als 10000 Franken. Jeder Stimmfähige 
kann an die Landsgemeinde Anträge richten, welche nicht gegen 
ie Bundes- oder Cantonsverfassung, oder Privatrechte, oder die 
rechtmässigen Erkenntnisse und Urtheile von Behörden verstossen. 
Diese Anträge werden vom Landrath begutachtet und müssen 
vom Antragsteller persönlich vor der Landsgemeinde vertreten 
werden; es kann nur über Annahme oder Verwerfung des An- 
trages oder des landräthlichen Gutachtens verhandelt und ab- 
gestimmt werden. 
Nidwalden. Landsgemeinde. Dieselbe beschliesst alle Ge- 
setze, die Landessteuern, Anlehen über 6000 Franken. Sie kann 
den Landrath ermächtigen, Gesetze zu erlassen, oder ausserordent- 
liche Ausgaben, oder Veräusserung von Landesgut vorzunehmen. 
Jeder Stimmfähige, sowie Landes- und Gemeindebehörden, Corpo- 
rationen und Vereine können Anträge an die Landsgemeinde 
stellen, welche nicht gegen die Bundes- oder Uantonalverfassung ; 
oder bestehenden Privatrechte verstossen. Sie werden vom Land- 
rath begutachtet und publizirt, worauf jeder Stimmberechtigte 
Abänderungs- und Gegenanträge stellen kann, welche ebenfalls 
Archiv für öffentliches Recht. II. 3. 27
	        
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