Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Wir verheissen und befehlen hiermit, dass Unsre Beamten 
und Offiziere durch Schutz und Unterstützung der Gesellschaft 
und ihrer Beamten in allen gesetzlichen Dingen diesen Unsern 
Schutzbrief zur Ausführung bringen werden. 
Diesen Unsern Kaiserlichen Schutzbrief gewähren Wir der 
Neu-Guinea-Kompanie unter der Bedingung, dass dieselbe bis 
spätestens ein Jahr vom heutigen Tage ab ihre rechtlichen Ver- 
hältnisse nach Massgabe der deutschen Gesetze ordnet, dass die 
Mitglieder ihres Vorstandes oder die sonst mit der Leitung be- 
trauten Personen Angehörige des Deutschen Reiches sind, und 
unter dem Vorbehalt späterer Ergänzungen dieses Unsers Schutz- 
briefes und der von Unsrer Regierung zu seiner Ausführung zu 
erlassenden Bestimmungen, sowie der in Ausübung Unsrer Ober- 
hoheit über das Schutzgebiet ferner zu treffenden Anordnungen, 
zu deren Befolgung die Kompanie bei Verlust des Anspruchs auf 
Unsern Schutz verpflichtet ist. 
Zu Urkund dessen haben Wir diesen Unsern Schutzbrief 
Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Kaiserlichen In- 
siegel versehen lassen. 
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1885. 
(L. 8.) (gez.) Wilhelm. 
von Bismarck. 
Der erste Abschnitt beider Schutzbriefe ist deklaratorischer 
Natur, Er enthält die Erklärung, dass der Kaiser die Oberhoheit 
über die seitens der Organe der Gesellschaft in Besitz genom- 
menen Gebiete übernehme. Die Gebiete werden soweit als mög- 
lich nach Umfang und Grenzen bestimmt. In dem ersten Ab- 
schnitt des Schutzbriefs der Neu-Guinea-Kompanie ist ausserdem 
noch der von der Gesellschaft gestellte Antrag angegeben. Der 
ostafrıkanischen Gesellschaft wird demnächst verliehen die Be- 
fugniss zur Ausübung der aus den vorgelegten Verträgen mit 
den Eingeborenen fliessenden Rechte, einschliesslich der Gerichts- 
barkeit gegenüber den Eingeborenen und den in diesen Gebieten 
sich niederlassenden oder zu Handels- und anderen Zwecken sich 
aufhaltenden Angehörigen des Reichs und anderer Nationen. Der 
Neu-Guinea-Kompanie, welche es übernommen hat, die zur För- 
derung des Handels und der wirthschaftlichen Nutzbarmachung 
des Grundes und Bodens, sowie zur Herstellung und Befestigung 
eines friedlichen Verkehrs mit den Eingeborenen und zu deren
	        
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