Wir verheissen und befehlen hiermit, dass Unsre Beamten
und Offiziere durch Schutz und Unterstützung der Gesellschaft
und ihrer Beamten in allen gesetzlichen Dingen diesen Unsern
Schutzbrief zur Ausführung bringen werden.
Diesen Unsern Kaiserlichen Schutzbrief gewähren Wir der
Neu-Guinea-Kompanie unter der Bedingung, dass dieselbe bis
spätestens ein Jahr vom heutigen Tage ab ihre rechtlichen Ver-
hältnisse nach Massgabe der deutschen Gesetze ordnet, dass die
Mitglieder ihres Vorstandes oder die sonst mit der Leitung be-
trauten Personen Angehörige des Deutschen Reiches sind, und
unter dem Vorbehalt späterer Ergänzungen dieses Unsers Schutz-
briefes und der von Unsrer Regierung zu seiner Ausführung zu
erlassenden Bestimmungen, sowie der in Ausübung Unsrer Ober-
hoheit über das Schutzgebiet ferner zu treffenden Anordnungen,
zu deren Befolgung die Kompanie bei Verlust des Anspruchs auf
Unsern Schutz verpflichtet ist.
Zu Urkund dessen haben Wir diesen Unsern Schutzbrief
Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Kaiserlichen In-
siegel versehen lassen.
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1885.
(L. 8.) (gez.) Wilhelm.
von Bismarck.
Der erste Abschnitt beider Schutzbriefe ist deklaratorischer
Natur, Er enthält die Erklärung, dass der Kaiser die Oberhoheit
über die seitens der Organe der Gesellschaft in Besitz genom-
menen Gebiete übernehme. Die Gebiete werden soweit als mög-
lich nach Umfang und Grenzen bestimmt. In dem ersten Ab-
schnitt des Schutzbriefs der Neu-Guinea-Kompanie ist ausserdem
noch der von der Gesellschaft gestellte Antrag angegeben. Der
ostafrıkanischen Gesellschaft wird demnächst verliehen die Be-
fugniss zur Ausübung der aus den vorgelegten Verträgen mit
den Eingeborenen fliessenden Rechte, einschliesslich der Gerichts-
barkeit gegenüber den Eingeborenen und den in diesen Gebieten
sich niederlassenden oder zu Handels- und anderen Zwecken sich
aufhaltenden Angehörigen des Reichs und anderer Nationen. Der
Neu-Guinea-Kompanie, welche es übernommen hat, die zur För-
derung des Handels und der wirthschaftlichen Nutzbarmachung
des Grundes und Bodens, sowie zur Herstellung und Befestigung
eines friedlichen Verkehrs mit den Eingeborenen und zu deren