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die Bundesgesetzgebung vollständig gebrochen, und der Stände-
rath hätte durchaus keinen Zweck und keine Existenzberechtigung
mehr, sondern würde viel zweckmässiger durch eine zweimalige
Berathung in Einer parlamentarischen Körperschaft ersetzt.
Wollte man ein obligatorisches Referendum mit einfacher Volks-
abstimmung einführen, dennoch aber die Cantone als historisch
berechtigte Souveränitäten noch möglichst beibehalten und schützen,
(was wahrscheinlich zur Erhaltung der Eidgenossenschaft bei-
tragen dürfte), so würde gar kein anderes Mittel übrig bleiben,
als den Einfluss der Cantonalität in der vorberathenden parlamen-
tarischen Körperschaft zu verstärken, d. h. zu der einheit-
lichen historischen Tagsatzung zuriickzukehren, welche die Schweiz
bis 1848 besass und die dem amerikanischen Zweikammersystem
schwerlich geopfert worden wäre, wenn man damals schon mit
den jetzigen demokratischen und centralistischen Strömungen zu
rechnen gehabt hätte.
Eine solche Tagsatzung mit gleichen Cantonsstimmen, ohne
eine Initiative, würde allein noch ein etwelches Gegengewicht gegen
ein obligatorisches Referendum des gesammten schweizerischen
Volkes bilden können. Es ist aber — für uns wenigstens —
leicht ersichtlich, dass einer solchen Eventualität das jetzige redu-
zirte Referendumssystem für die Eidgenössischen Verhältnisse bei
Weitem vorzuziehen ist, und diese Erwägungen, mehr oder wenıi-
ger klar empfunden, haben auch im Jahre 1874 den Ausschlag
dafür gegeben und werden ihn vielleicht auch in der Zukunft
noch geben, so schwer es ist, für den Gesammtstaat ein anderes
und noch dazu ein an und für sich weniger gutes System
aufrechtzuhalten, nachdem dasselbe einmal in der Mehrzahl der
Einzelstaaten dem obligatorischen Referendum Platz gemacht haben
wird 9). Die Möglichkeit einer solchen Veränderung liegt jeden-
falls evident vor. Damit würden wir dann auf dem Standpunkte
der im Jahre 1802 durch die Erste Eidgenössische Volksabstim-
mung verworfenen sogenannten zweiten helvetischen Verfassung,
des Einheitsstaates in gemässigter Form, angelangt sein und von
106) Diess ist nicht unwahrscheinlich. Gegenwärtig freilich hat das
facultative Referendum auch in den Cantonen noch ein kleines Uebergewicht.
Vgl. pag. 213.