Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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die Bundesgesetzgebung vollständig gebrochen, und der Stände- 
rath hätte durchaus keinen Zweck und keine Existenzberechtigung 
mehr, sondern würde viel zweckmässiger durch eine zweimalige 
Berathung in Einer parlamentarischen Körperschaft ersetzt. 
Wollte man ein obligatorisches Referendum mit einfacher Volks- 
abstimmung einführen, dennoch aber die Cantone als historisch 
berechtigte Souveränitäten noch möglichst beibehalten und schützen, 
(was wahrscheinlich zur Erhaltung der Eidgenossenschaft bei- 
tragen dürfte), so würde gar kein anderes Mittel übrig bleiben, 
als den Einfluss der Cantonalität in der vorberathenden parlamen- 
tarischen Körperschaft zu verstärken, d. h. zu der einheit- 
lichen historischen Tagsatzung zuriickzukehren, welche die Schweiz 
bis 1848 besass und die dem amerikanischen Zweikammersystem 
schwerlich geopfert worden wäre, wenn man damals schon mit 
den jetzigen demokratischen und centralistischen Strömungen zu 
rechnen gehabt hätte. 
Eine solche Tagsatzung mit gleichen Cantonsstimmen, ohne 
eine Initiative, würde allein noch ein etwelches Gegengewicht gegen 
ein obligatorisches Referendum des gesammten schweizerischen 
Volkes bilden können. Es ist aber — für uns wenigstens — 
leicht ersichtlich, dass einer solchen Eventualität das jetzige redu- 
zirte Referendumssystem für die Eidgenössischen Verhältnisse bei 
Weitem vorzuziehen ist, und diese Erwägungen, mehr oder wenıi- 
ger klar empfunden, haben auch im Jahre 1874 den Ausschlag 
dafür gegeben und werden ihn vielleicht auch in der Zukunft 
noch geben, so schwer es ist, für den Gesammtstaat ein anderes 
und noch dazu ein an und für sich weniger gutes System 
aufrechtzuhalten, nachdem dasselbe einmal in der Mehrzahl der 
Einzelstaaten dem obligatorischen Referendum Platz gemacht haben 
wird 9). Die Möglichkeit einer solchen Veränderung liegt jeden- 
falls evident vor. Damit würden wir dann auf dem Standpunkte 
der im Jahre 1802 durch die Erste Eidgenössische Volksabstim- 
mung verworfenen sogenannten zweiten helvetischen Verfassung, 
des Einheitsstaates in gemässigter Form, angelangt sein und von 
106) Diess ist nicht unwahrscheinlich. Gegenwärtig freilich hat das 
facultative Referendum auch in den Cantonen noch ein kleines Uebergewicht. 
Vgl. pag. 213. 
 
	        
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