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Civilisirung dienlichen staatlichen Einrichtungen auf ihre Kosten
zu treffen, sowie die Kosten für eine ausreichende Rechtspflege
zu bestreiten, werden dagegen die diesen Verpflichtungen ent-
sprechenden Rechte der Landeshoheit übertragen. Daran ge-
knüpft ist das ausschliessliche Recht, in dem Schutzgebiete herren-
loses Land in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen und
Verträge mit den Eingeborenen über Land und Grundberech-
tigungen abzuschliessen. Die Uebertragung dieser Rechte ist bei
beiden Gesellschaften an zwei Voraussetzungen geknüpft. Die
Gesellschaft muss eine deutsche bleiben, d. h. ıhre Verhältnisse
müssen nach Massgabe der deutschen Gesetze geordnet, und die
Mitglieder des Vorstandes wie die sonst mit der Leitung be-
trauten Personen müssen deutsche Reichsangehörige sein. Der
in den Schutzbrief für die Neu-Guinea-Kompanie noch aufge-
nommene Vorbehalt, dass die Ordnung der Rechtspflege sowie
die Regelung und Leitung der Beziehungen zwischen dem Schutz-
gebiete und den fremden Regierungen Sache der kaiserlichen
Regierung bleibt, ist eigentlich etwas Selbstverständliches.. Denn
die Ordnung der Rechtspflege liegt schon in dem Vorbehalte
weiterer Anordnungen, die Regelung und Leitung der auswärtigen
Beziehungen in der Uebernahme der Oberhoheit enthalten.
Für das rechtliche Verhältniss des Reiches zu den Gesell-
schaften und deren Besitzungen ergeben sich hieraus im einzelnen
folgende Rechtsgrundsätze. Die Souveränetät steht auch in den
Gesellschaftsschutzgebieten voll und ganz dem Kaiser zu, letzterer
hat nicht etwa die Stellung eines Suzeräns, während die innere
Staatsgewalt den Gesellschaften gebührt. Ein solches Verhältniss
war nach der bereits angeführten Rede des Reichskanzlers vom
26. Juni 1884 zwar in Aussicht genommen, ist jedoch bei der
endgültigen Gestaltung der rechtlichen Beziehungen thatsächlich
nicht zur Durchführung gelangt. Denn in den Schutzbriefen ist
die Uebernahme der Souveränetät durch den Kaiser ohne jede
Einschränkung zu Gunsten der Gesellschaften enthalten, es ist
ihnen keine halbsouveräne Stellung übertragen. Insbesondere
haben die Gesellschaften nicht das Recht der Gesetzgebung. Alle
Anordnungen, die sie treffen, müssen sich innerhalb der durch
das Landesrecht gezogenen Schranken halten. Dieses Landes-
recht ist für Kronschutzgebiete wie für Gesellschaftsschutzgebiete
in gleicher Weise gegeben durch das Gesetz vom 17. April 1886.
Archiv für Öffentliches Recht. IL 1. 3