Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Civilisirung dienlichen staatlichen Einrichtungen auf ihre Kosten 
zu treffen, sowie die Kosten für eine ausreichende Rechtspflege 
zu bestreiten, werden dagegen die diesen Verpflichtungen ent- 
sprechenden Rechte der Landeshoheit übertragen. Daran ge- 
knüpft ist das ausschliessliche Recht, in dem Schutzgebiete herren- 
loses Land in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen und 
Verträge mit den Eingeborenen über Land und Grundberech- 
tigungen abzuschliessen. Die Uebertragung dieser Rechte ist bei 
beiden Gesellschaften an zwei Voraussetzungen geknüpft. Die 
Gesellschaft muss eine deutsche bleiben, d. h. ıhre Verhältnisse 
müssen nach Massgabe der deutschen Gesetze geordnet, und die 
Mitglieder des Vorstandes wie die sonst mit der Leitung be- 
trauten Personen müssen deutsche Reichsangehörige sein. Der 
in den Schutzbrief für die Neu-Guinea-Kompanie noch aufge- 
nommene Vorbehalt, dass die Ordnung der Rechtspflege sowie 
die Regelung und Leitung der Beziehungen zwischen dem Schutz- 
gebiete und den fremden Regierungen Sache der kaiserlichen 
Regierung bleibt, ist eigentlich etwas Selbstverständliches.. Denn 
die Ordnung der Rechtspflege liegt schon in dem Vorbehalte 
weiterer Anordnungen, die Regelung und Leitung der auswärtigen 
Beziehungen in der Uebernahme der Oberhoheit enthalten. 
Für das rechtliche Verhältniss des Reiches zu den Gesell- 
schaften und deren Besitzungen ergeben sich hieraus im einzelnen 
folgende Rechtsgrundsätze. Die Souveränetät steht auch in den 
Gesellschaftsschutzgebieten voll und ganz dem Kaiser zu, letzterer 
hat nicht etwa die Stellung eines Suzeräns, während die innere 
Staatsgewalt den Gesellschaften gebührt. Ein solches Verhältniss 
war nach der bereits angeführten Rede des Reichskanzlers vom 
26. Juni 1884 zwar in Aussicht genommen, ist jedoch bei der 
endgültigen Gestaltung der rechtlichen Beziehungen thatsächlich 
nicht zur Durchführung gelangt. Denn in den Schutzbriefen ist 
die Uebernahme der Souveränetät durch den Kaiser ohne jede 
Einschränkung zu Gunsten der Gesellschaften enthalten, es ist 
ihnen keine halbsouveräne Stellung übertragen. Insbesondere 
haben die Gesellschaften nicht das Recht der Gesetzgebung. Alle 
Anordnungen, die sie treffen, müssen sich innerhalb der durch 
das Landesrecht gezogenen Schranken halten. Dieses Landes- 
recht ist für Kronschutzgebiete wie für Gesellschaftsschutzgebiete 
in gleicher Weise gegeben durch das Gesetz vom 17. April 1886. 
Archiv für Öffentliches Recht. IL 1. 3
	        
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