Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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mittels ausgestattet und gewährt die möglichst geringe Garantie 
für eine ruhige und besonnene Handhabung. Namentlich desshalb, 
weil die Vetirenden die Sache völlig in ihrer Parteihand behalten 
und die Staatsgewalt dieser allmählig entstehenden und lawinen- 
artig sich ausbreitenden Bewegung gewissermaassen unthätig zu- 
zusehen hat, während sie bei dem facultativen Referendum, 
nachdem dasselbe einmal ergriffen worden ist, die Abstimmung 
doch unter ihrer eigenen Autorität anordnet und die stimmenden 
Bürger sich nicht bloss in eine active, politisch lebendige und in 
eine passive, träg in das Geschehene sich ergebende Masse aus- 
scheiden. Es ist daher mit Grund verlassen worden. 
Immerhin ist aber auch das facultative Referendum unzweifel- 
haft agitatorischer als das obligatorische, indem doch zum Behuf 
seiner Ergreifung eine gewisse Aufregung gegen den vorhandenen 
Erlass veranlasst werden muss, bei welcher es ohne Ueber- 
treibungen und Erregung des Misstrauens gegen die gesetzgeben- 
den Körperschaften selten abgeht. Namentlich wenn etwa von einer 
Partei zeitweise systematisch die Parole ausgegeben wird, gegen 
alle Beschlüsse der Repräsentanten das Referendum zu ergreifen, 
oder dasselbe überhaupt gar zu oft und ohne hinreichenden Grund 
ergriffen zu werden pflegt, so hat diess eine steigende ungesunde 
Nervosität, oder schliesslich auch tiefe Verstimmung, Ermüdung 
und gänzliche Abwendung grosser Volkstheile von allen öffent- 
lichen Angelegenheiten, die sie nur noch als Parteisachen be- 
trachten können, zur Folge, und beides gehört zu den gefährlich- 
sten Krankheitserscheinungen, denen ein republikanischer Staats- 
körper unterliegt!!°). 
  
Das Veto wird kaum mehr irgendwo eingeführt werden, sondern als 
definitiv durch das facultative Referendum verdrängt zu betrachten sein. 
Es besteht dermalen in der Schweiz nirgends mehr als allgemeine politische 
Institution. Früher bestand es zeitweise, ausser in St. Gallen, noch in 
Wallis, Thurgau und Schaffhausen. In Zürich wurde es im Jahre 1842 nach 
grossen Debatten abgelehnt. Das bernische Kirchengesetz vom 
18. Januar 1874 räumt den einzelnen Kirchgemeinden noch ein eigen- 
thümliches Veto gegen Synodalbeschlüsse über Lehre und Kirchenzucht 
ein. Jede Kirchgemeinde kann sich durch Veto davon emanzipiren und 
andere Anschauungen für sich beibehalten. 
110) In solchen Fällen könnte ernstlich in Frage kommen, ob eine conse-
	        
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