Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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abstimmung ausschloss, und die modernen Nachkommen haben in 
ihrer jüngsten Verfassung von 1880 zu wenig Selbstständigkeit 
gegenüber der gegenwärtig vorhandenen Strömung gezeigt. 
Als eine Art von natürlicher Ergänzung des Referendums 
wird die sogen. Initiative angesehen. Es ist diess die Einrich- 
tung, zufolge deren eine gewisse Anzahl von Stimmfähigen die 
Ausarbeitung eines Gesetzesvorschlags über einen gewissen Gegen- 
stand und obligatorische Vorlage desselben an das Volk zur Ab- 
stimmung begehren kann. Das Referendum kann nur beseiti- 
gen, was die parlamentarischen Körperschaften berathen und 
beschliessen wollen, die Initiative will sie auch umgekehrt 
zwingen können, etwas zu berathen und vorzulegen, wozu sie von 
sich aus keinen Antrieb fühlen. Diese Einrichtung wird demo- 
kratischerseits in neuerer Zeit überall gefordert, wo sie noch nicht 
besteht, wie z. B. in der Eidgenossenschaft, in Bern etc. 119), 
In der That kann ohne sie die repräsentative Körperschaft, welche 
die (fesetzesvorschläge zu machen hat, nicht positiv veranlasst 
werden, einen Gegenstand, von welchem sie nichts wissen will, 
in den Kreis ihrer Berathungen zu ziehen, und es ist wenigstens 
möglich, dass ein Volk Staatseinrichtungen nicht besitzt, die es 
in seiner grossen Mehrheit zu besitzen wünscht. Es ist hingegen, 
namentlich wo diese Initiative von relativ wenigen Stimmfähigen 
ergriffen werden kann, dabei unvermeidlich, dass eine grosse 
Menge von unpraktischen oder gänzlich unbrauchbaren und sogar 
gefährlichen Vorschlägen von einzelnen Agitatoren auf die Bahn 
gebracht und vorläufig mundgerecht gemacht werden können, mit 
welchen sich dann die repräsentative Körperschaft nolens volens 
beschäftigen und die sie vielleicht öfter sogar mit einer förmlichen 
Warnung von ihrer Seite dem Volke vorlegen muss, insofern 
diess (wie gewöhnlich) zulässig ist. Darüber, ob und inwieweit dies 
geschehen dürfe, herrscht noch bedeutende Differenz in der Gesetz- 
gebung und viel Streit !!4). 
118) In Graubünden hingegen besteht sie seit 1880. 
114) Die Züricher Einrichtung, die im Ganzen als das Muster betrachtet 
wird, ist folgende:
	        
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