Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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St. Gallen, dann in der Literatur der Vorrevisionszeit (1866 
bis 1869) und in der Revisionsperiode selber in zahlreichen Ge- 
legenheitsschriften und Reden versucht wurde, scheint uns an 
einem von Geschlecht zu Geschlecht sich fortpflanzenden Fehler 
zu leiden. Sie geht bei den Freunden dieser Volksrechte näm- 
lich immer aus von der Behauptung der „Souveränität des Volkes“ 
und deduzirt daraus mit unbestreitbarer Logik das Recht des- 
selben, seine Angelegenheiten, wenn und soweit es diess für gut 
findet, selbst und direct zu besorgen. Schade nur, dass sich nicht 
zugleich die Fähigkeit dazu mit der gleichen unwiderstehlichen 
Logik beweisen lässt und dass eben doch auch selbst die ent- 
schiedensten Parteigänger der Volkssouveränität (zu denen wir 
uns auch zählen) selten mehr bis zu den äussersten Uonsequenzen 
dieses Grundsatzes gehen wollen, wie sie seiner Zeit die franzö- 
sische Revolution gezogen hat '!°). Es begegnen sich also die- 
selben, unmittelbar nachdem sie den Grundsatz ausgesprochen 
haben, sofort mit ihren Gegnern in dem Bestreben, geeignete 
Schranken ausfindig zu machen, die oft — wie seiner Zeit in 
dem St. Gallischen Veto und jetzt in einzelnen Formen des 
beschränkten Referendums — nach nichts weniger aussehen, als nach 
Anerkennung der soeben proclamirten, ihrer Natur nach un- 
bedingten, Volkssouveränität !!%). Die Gegner des Referendums 
Ausdehnung des Eidgenössischen besitzen. Es ist diess gegenwärtig ebenso 
wichtig und praktischer, als der Ausschluss der monarchischen Verfassungs- 
form, der seit 1848 besteht, und entspricht dem gleichen Grundgedanken, dass 
die Cantone kein anderes Verfassungsprinzip haben sollen, als der Bund. 
118) Vgl. Taıne III. pag. 11 und folgende. H£rAULT SECHELLES in seinem 
Berichte sagt: Nous avions chacun le m&me desir, celui d’atteindre au resul- 
tat le plus d&mocratique. La souverainete du peuple et la dignite de l’"homme 
etaient constamment presentes & nos yeux. Un sentiment secret nous dit que 
notre ouvrage est peut ötre un des plus populaires qui aient jamais existe.“ 
Diese Popularität wurde allerdings mit sonderbaren Mitteln erreicht, indem 
Jeder suspect wurde, der gegen die Annahme stimmte und einzelne Leute 
sogar guillotinirt wurden „pour avoir vote contre la constitution de 1793.“ 
In Folge dessen stimmte in Paris z. B. Niemand, in ganz Frankreich 11541 
Votanten dagegen. 
119) Eine bedingte Souveränität ist überhaupt ein Widersinn. Wenn das 
Volk souverän ist, so ist auch seine Laune Gesetz und von ihm vor Allem 
gilt „quod principi placuit, legis habet vigorem.“
	        
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