mehr und nicht weniger Rechte erworben, als in dem Schutz-
briefe der Neu-Guinea-Kompanie einzeln aufgezählt sind. Letztere
Aufzählung war jedoch erforderlich, da bei der Besitzergreifung
des Gebietes der Neu-Guines-Kompanie vorher keine Verträge
mit den Eingeborenen geschlossen waren, auf diese also auch
nicht Bezug genommen werden konnte.
Zur Verwaltung ihrer Gebiete haben die Gesellschaften ihrer-
seits Beamte zu bestellen. Die Neu-Guinea-Kompanie hat be-
kanntlich als obersten Verwaltungschef für das Kaiser-Wilhelms-
Land und den Bismarck-Archipel einen Landeshauptmann ernannt,
während für die ostafrikanischen Gebiete eine feste Verwaltungs-
organisation noch nicht geschaffen ist. In beiden Gesellschafts-
schutzgebieten wird sich jedenfalls die untere Verwaltung, die
sich hier auch über die Eingeborenen erstreckt, an die theils
schon bestehenden, theils noch zu gründenden Stationen an-
schliessen, deren Vorsteher als die natürlichen Behörden des zu
der Station gehörenden Gebietes erscheinen.
Die innere Verfassung der Kolonialgesellschaften gehört nicht
in das Staatsrecht, sondern ist privatrechtlicher Natur. Die Ge-
sellschaften können Korporationsrechte haben, wie dies z. B. bei
der Neu-Guinea-Kompanie der Fall ist, oder nicht, wie das Bei-
spiel der deutsch-ostafrikanischen Gesellschaft zeigt. Unbedingt
erforderlich ist nur, dass die Gesellschaft auf ihren Namen Rechte
erwerben und sich verpflichten kann. Es ergibt sich dies schon
daraus, dass die Gesellschaft nicht nur ein staatsrechtliches Organ
für die Verwaltung des Schutzgebietes, sondern auch ein Ver-
mögenssubjekt ist, indem sie die Kosten der Verwaltung be-
streiten muss. In welcher Form die Gesellschaft der Forderung,
Vermögenssubjekt zu sein, gerecht wird, ist jedoch lediglich eine
Frage des Privatrechts.
Die oberste Verwaltung des Mutterlandes über die Schutz-
gebiete, sowie die Aufsicht über die Kolonisationsgesellschaften
wird durch den Reichskanzler, zur Zeit speziell durch das aus-
wärtige Amt ausgeübt.
Wie den kaiserlichen Kommissaren der Schutzgebiete von
Kamerun und Togo die Verwaltungsräthe, so steht dem Reichs-
kanzler als berathendes Organ und Vertretung der Interessenten
das Syndikat für Westafrika in Hamburg zur Seite. Dasselbe
ist, wie schon aus dem Namen hervorgeht, lediglich für die west-