Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Beiträge zum Budgetrecht und zur Lehre von den 
formellen Gesetzen. 
Von 
Professor Dr. GEorR«@ Prazäk in Prag. 
T. 
Es ist vielfach die Ansicht verbreitet, dass die in der 
neueren staatsrechtlichen Litteratur herrschende Lehrmeimung, 
welche zwischen Gesetzen im materiellen und im formellen Sinne 
unterscheidet, zum mindesten einen lediglich theoretischen Werth 
besitze, in der Praxis dagegen schon aus dem Grunde nicht ver- 
werthet werden könne, weil die Giltigkeit auch der „bloss“ for- 
mellen Gesetze nicht bezweifelt werde, es sohin für den Richter 
völlig irrelevant sei, ob die bezüglich ihrer Geltung unbestrittene 
Anordnung allen Anforderungen entspreche, welche die Theorie 
in Ansehung des nothwendigen Inhaltes eines Gesetzes im mate- 
riellen Sinne des Wortes aufzustellen sich veranlasst sah. Es 
sei uns daher gestattet, eine knappe Erörterung des angedeuteten 
Gegenstandes (durch Mittheilung einiger praktischer Rechtsfälle 
einzuleiten, die im Verlaufe der letzten Jahre vor österreichischen 
Tribunalen zum Austrage gelangten, und die einerseits die eben 
gedachte Ansicht zu widerlegen, andererseits Anknüpfungspunkte 
zur Hervorhebung einiger bisher vielleicht nicht genügend gewür- 
(ligter Momente zur Beurtheilung des Gegenstandes unserer Er- 
wägungen zu bieten, geeignet erscheinen. Allerdings betrifft die 
Mehrzahl dieser Fälle nur eine Species der formellen Gresetze, 
nämlich den unter Zustimmung der Volksvertretung zu Stande 
gekommenen Staatsvoranschlag; es dürfte jedoch nicht schwer
	        
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