Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshofe, gegen welche von Seiten 
des beklagten Ministeriums eingewendet wurde, dass die Ein- ' 
stellung der fraglichen Zuschüsse auf dem in verfassungsmässiger 
Weise zu Stande gekommenen und im Reichsgesetzblatt für das 
Jahr 1876 sub Nr. 141 ordnungsgemäss publizirten Finanzgesetze 
für das Jahr 1877 beruhe, dieselbe daher schon aus dem Grunde 
jeder weiteren Anfechtung entrückt sei, weil nach Art. 7 des 
Staatsgrundgesetzes über die richterliche Gewalt vom 
21. Dezember 1867 den Gerichten die Prüfung der 
Giltigkeit gehörig kundgemachter Gesetze nicht 
zustehe. 
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mit Entscheidung vom 
19. Juni 1878 Z. 989 (Bupwinskı, Sammlung Band IL, S. 328) 
nicht nur im Gegensatze zu der im Erkenntniss A vom Reichs- 
gerichte ausgesprochenen Ansicht seine eigene Üompetenz in 
dieser, einen Anspruch an einen Religionsfond betreffenden Streit- 
sache anerkannt, sondern auch in der Sache selbst der Beschwerde 
stattgegeben und die angefochtene Ministerialentscheidung als im 
Gesetze nicht begründet aufgehoben. 
Aus der umfangreichen Begründung dieses Erkenntnisses 
interessirt uns hier nur jener Passus, in welchem die vorgedachte, 
auf Art. 7 des Staatsgrundgesetzes über die richterliche Gewalt 
gestützte Einwendung des Ministeriums ihre Widerlegung findet. 
Der betreffende Abschnitt der Entscheidungsgründe lautet folgen- 
dermaassen: 
„In dem Gesetze vom 29. Dezember 1876 Nr. 141 R.-G.-Bl., 
enthaltend das Finanzgesetz pro 1877, findet sich keine 
Stelle, welche besagen würde, dass die bis Ende des Jahres 
1876 dem Convente der Carmeliterinnen am Hradschin aus dem 
böhmischen Religionsfonde oder aus dem Staatsschatze zuge- 
flossenen Bezüge für die Zukunft, beziehungsweise für das Jahr 
1877 nicht mehr zu verabfolgen seien. Die im Schoosse 
der Regierung sowie der beiden Häuser des Reichsrathes in 
diesem Gegenstande stattgehabten Verhandlungen haben nicht 
die Kraft eines Gesetzes. Es ist auch regelmässig nicht Auf- 
gabe der Gesetzgebung, über Rechtsansprüche — und der Bestand 
solcher war vom Convente behauptet — zu entscheiden, da viel- 
Archiv für öffentiiches Recht II. 3. 4. 0
	        
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