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Universitäten zu treten haben. An der einen dieser beiden Uni-
versitäten sollte fortan die deutsche, an der anderen die böhmische
Sprache ausschliessliche Unterrichtssprache sein. Zum Zwecke der
Bedeckung des erforderlichen Mehraufwandes sollte dem Reichsrathe
ein entsprechender Antrag unterbreitet werden. Als aus dem
letztgedachten Anlasse die Sache vor den Reichsrath kam, wurde
daselbst die Ansicht geltend gemacht, dass die Regelung der
Rechtsverhältnisse der Prager Universität überhaupt im Gesetz-
gebungswege erfolgen müsse, und die Regierung accomodirte sich
schliesslich diesem Standpunkte. So entstand das Gesetz vom
28. Februar 1882 „betreffend die k. k. Karl-Ferdinands-Univer-
sität in Prag“, mit welchem anstatt der bisherigen einen die zwei
gegenwärtig bestehenden Universitäten seit Beginn des Winter-
semesters 1882/1883 aktivirt wurden. Unter Anderem wurde
daselbst bestimmt, dass die beiden Universitäten räumlich geson-
dert seien und getrennte Organisation und Verwaltung haben
sollen (8 1), und dass die an der bisherigen Universität bestehen-
den wissenschaftlichen Anstalten, Sammlungen und Institute jenen
Lehrkanzeln zu belassen seien, mit welchen sie bis dahin ver-
bunden waren, wovon jedoch der botanische Garten und jene
Kliniken ausgenommen wurden, welche für die deutsche medi-
zinische Facultät nicht nothwendig sind, dagegen zur Aktivirung
der medizinischen Facultät der böhmischen Universität benöthigt
werden ($ 4 des ged. Ges.).
Im Jahre 1884 wurde die medizinische Facultät der böh-
mischen Universität activirt. Zur Completirung derselben wies
das Unterrichtsministerium im Jahre 1885 einige, bisher zu Unter-
richtszwecken der deutschen Universität benutzte Localitäten an,
wogegen der academische Senat der deutschen Universität Be-
schwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhob, indem er die An-
sicht vertrat, dass der am Schlusse des cit. $ 4 ‚gemachte Vor-
behalt nur im Momente der Activirung der böhmischen medizini-
schen Facultät, nicht aber ein Jahr später zur Geltung gebracht
werden konnte.
Der- Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mit Erkenntniss vom
21. April 1886, 2. 1139 (Bupwmskı, Sammlung Band X. 8. 275)
diese Beschwerde wegen mangelnder Activ-Legitimation ab-