Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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mag, dass die in den Entscheidungsgründen des Verwaltungs- 
gerichtshofes berührte Frage der Prüfung der Giltigkeit gehörig 
kundgemachter Gesetze hier ausser Discussion zu bleiben hat, weil 
die erwähnte Prüfung mit dem Inhalte der in Rede stehenden 
Anordnung in keinem Zusammenhange steht, wie denn auch im 
vorliegenden Falle keineswegs die Giltigkeit des Staatsvor- 
anschlages für das Jahr 1877, sondern nur die Wirkung der 
in demselben enthaltenen Feststellungen in Frage stand. Wenn 
aber der Verwaltungsgerichtshof den Voranschlag in dieser Hin- 
sicht den Gesetzen im materiellen Sinne des Wortes gleich- 
stellen zu müssen erachtete, so hätte er consequenterweise die 
Beschwerde des Ordensconvents abweisen müssen, nachdem im 
Hinblicke auf die vorangegangenen Verhandlungen füglich nicht 
daran gezweifelt werden konnte, dass der vermeintliche Gesetz- 
geber von der in Rede stehenden Zahlung thatsächlich abstrahiren 
wollte, die Anwendung des Grundsatzes: lex posterior derogat 
priori daher keinem Anstande hätte unterliegen können. Vom 
Standpunkte jener, die den Voranschlag als ein Gesetz auch im 
materiellen Sinne des Wortes ansehen, ist es in der That uner- 
heblich, ob die Unterlassung einer Zahlung im Finanzgesetze aus- 
drücklich angeordnet wird, oder ob diese Anordnung in der 
Form der Ausscheidung oder Herabminderung eines Aus- 
gabepostens erfolgt, wenn nur sonst die Absicht des „Gesetz- 
gebers@ sich unzweifelhaft in dieser Richtung bewegte und der 
Wortlaut des „Gesetzes“ die beliebte Folgerung nicht geradezu 
ausschloss. 
Bei Beurtheilung des Falles C muss man sich vor Augen 
halten, dass hier die Sache einigermassen anders liegt, als in den 
zwei früher angeführten Fällen. Es handelt sich hier um einen 
Einnahmeposten, der unbestrittenerweise im Finanzgesetze seinen 
Rechtsgrund, nicht lediglich seine Anerkennung findet. Wir 
glauben, dass wenn der Fall C den Vertretern der beiden ein- 
ander widerstreitenden Lehrmeinungen, mit denen wir es zu thun 
haben, vorgelegt würde, derselbe von ihnen übereinstimmend und 
zwar in gleichem Sinne entschieden werden würde, wie dies vor- 
liegend von Seite des österr. obersten Gerichtshofes geschah; denn 
auch die Verfechter der Theorie von den formellen Gesetzen
	        
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