Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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wird da statuirt? Wir wüssten keinen anzuführen und würden 
für den Fall, wenn man uns als solchen etwa den Satz bezeichnen 
wollte, „die Funktionen des Staates haben sich, insofern sie einen 
finanziellen Effekt hervorbringen sollen, in der Etatsperiode auf 
die im Finanzgesetze bezeichneten Funktionen zu beschränken“, ent- 
schieden bestreiten, dass eine Anordnung der gedachten Art im 
Finanzgesetze enthalten sei oder aus demselben auch nur sub- 
intelligirt werden könne. 
Man sagt daher mit Recht, das sog. Finanzgesetz sei seinem 
Wesen nach ein Verwaltungsakt, weil demselben — abgesehen 
von den oben gedachten Ausnahmsfällen — eine Regelung der 
durch dasselbe berührten Lebensverhältnisse ganz ferne 
liegt. Die blosse Bezeichnung dieses Aktes als Gesetz in den 
einzelnen Verfasssungsurkunden erklärt sich eben sehr einfach 
durch die für das Zustandekommen des Etats vorgeschriebene 
Form und ist ebenso wenig entscheidend als eine etwa in einem 
Gesetze vorkommende irrige wissenschaftliche Definition eine 
praktische Wirkung hervorzubringen vermag. Mag immerhin das 
österreichische bürgerliche Gesetzbuch im 8 305 den Besitz neben 
dem Eigenthume, dem Pfandrechte, der Dienstbarkeit und dem 
Erbrechte den dinglichen Sachenrechten beizählen, so dürfte sich 
doch heut zu Tage kaum ein Jurist finden, der im Ernste be- 
haupten wollte, der Besitz sei „ein dingliches Recht“. Die Giltig- 
keit der betreffenden Bestimmung wird ja darum nicht bestritten, 
sondern es wird nur aus dem Inhalte des Gesetzes die Irrigkeit 
der für ein zu Recht bestehendes Institut gewählten Bezeichnung 
dargethan! 1) 
Auch wir sprechen weder der den genehmigten Staatsvoran- 
schlag als Gesetz bezeichnenden Verfassungsbestimmung, noch dem 
Finanzgesetze selbst die Giltigkeit ab, aber wir können nicht zu- 
geben,. dass einem Akte desshalb, weil er als Gesetz bezeichnet 
wird und weil er in den Formen eines Gesetzes zu Stande 
kömmt, eine andere Wirksamkeit innewohnen sollte, als welche ihm 
seinem Wesen nach zukömmt. Der Irrthum, als sei die „bloss“ 
formelle Gesetzeskraft gegenüber der Kraft eines Gesetzes im 
1%) Man vgl. hierüber jetzt insbesondere die Ausführungen bei EIsELE 
a. a. O., S. 89 ff.
	        
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