Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Die von uns in Uebereinstimmung mit LABAND vertretene 
Ansicht, dass durch das Finanzgesetz, auch wenn dasselbe keine 
Rechtssätze enthält, die Organe des Staates gebunden werden, 
bedarf jedoch näherer Ausführung und Präzisirung, da der auf- 
gestellte Satz, wie eben v. Marrıtz’s Ausführungen zeigen, sehr 
leicht missverstanden werden kann. Es ist nämlich durch den- 
selben keineswegs gesagt, dass das Finanzgesetz die Regierung in 
gleicher Weise binde, wie ein wirkliches Gesetz. Allerdings 
besteht eine Gebundenheit; dieselbe ist auch nicht geringer, als 
die Gebundenheit dem Gesetze gegenüber, allein sie ist von der 
Letzteren wesentlich verschieden. 
Durch ein Gesetz im materiellen Sinne des Wortes wird die 
Handlungsfreiheit der Organe der vollziehenden Gewalt mit der 
Wirkung eingeschränkt, dass jedes die Schranken des Gesetzes 
durchbrechende Handeln dieser Organe als rechtswidrig er- 
scheint. Wo wirksame Rechtskontrollen der Verwaltung bestehen, 
wird daher auch Jedermann in der Lage sein, einen richterlichen 
Spruch zu erwirken, der ihn in seinem durch einen Regierungs- 
akt verletzten subjectiven Rechte schützt; bei Bestand instanz- 
mässig gegliederter Verwaltungsgerichte kann -es, wenn Letztere 
ihren Zweck erfüllen, zu einer solchen Verletzung subjektiver 
Rechte gar nicht kommen. 
Anders in unserem Falle. Eine Ausserachtlassung der durch 
das Finanzgesetz gezogenen Schranken durch die Organe der 
vollziehenden Gewalt erscheint wohl als instruktionswidrig, 
keineswegs jedoch als rechtswidrig; Rechte im subjektiven 
Sinne des Wortes können aus diesem vermeintlichen Gesetze 
gar nicht konstruirt werden; für die Thätigkeit des Rich- 
ters könnte eine behauptete Verletzung des Finanzgesetzes kein 
Substrat abgeben. Eine Ministeranklage wegen Verletzung 
des Finanzgesetzes wäre wohl denkbar, aber auch nur dort, wo 
die Verantwortlichkeit der Räthe der Krone sich auch auf die 
Missregierung bezieht, nicht aber dort, wo die Minister ledig- 
Amtsblatte abgedruckt, finden jedoch weder in das Reichsgesetzblatt für die 
im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, noch in die ungarische 
Landesgesetzzammlung Aufnahme. Auch die Budgets der einzelnen Länder 
werden in den Landesgesetzblättern nicht publizirt.
	        
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