Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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akt überhaupt und durch einen Wirthschaftsplan insbesondere 
gebunden werden kann. Insbesondere muss man sich stets vor 
Augen halten, dass die Verpflichtung der Regierung, zu Recht 
bestehende materielle Gesetze zu beobachten, durch den Wirth- 
schaftsplan nie und nimmer alterirt werden kann, dass daher, 
insofern die Ausführung bestehender Gesetze die Ueber- 
schreitung der im Finanzgesetze angesetzten Ziffern 
erheischt, die Regierung nicht nur berechtigt, sondern 
sogar verpflichtet ist, unter Ignorirung der Ziffern- 
sätze des Budgets im Sinne des materiellen Gesetzes 
vorzugehen. Denn eine Instruktion kann ebenso wenig wie 
eine Verordnung über dem Gesetze stehen, niemals auch kann 
durch selbe ein Gesetz aufgehoben oder modificirt werden. 
Die entgegengesetzte Ansicht würde zu der ganz unhaltbaren 
Consequenz führen, dass Gesetze, zu deren Zustandekommen, Ab- 
änderung oder Aufhebung in constitutionellen Monarchien mit 
Zweikammersystem die Zustimmung beider Kammern, dann die 
Sanction der Krone erfordert wird, einfach durch Beschluss 
einer einzigen Kammer und gegen den Widerstand der 
Krone dadurch ausser Wirksamkeit gesetzt werden könnten, 
dass die Votirung der zur Durchführung des Gesetzes erforder- 
lichen finanziellen Mittel abgelehnt wird. Kein einziger der 
Gegner der herrschenden Lehre hat diesen schwerwiegenden Ein- 
wand GNEIsT’s wirksam zu widerlegen unternommen; mit stiller 
Resignation nehmen sie die unmögliche Folgerung hin und suchen 
sich mit derselben lediglich durch Hinweis auf die Unvollkommen- 
heit aller menschlichen Institutionen abzufinden *°). Als Juristen 
15) So schreibt BATBIE, Traite theorique et pratique de droit public et 
adm. 2. edit. (1885) III, pag. 50: „Les lois ne pouvant ätre abrogees que 
„par le concours du Senat et de la Chambre, ni l’une ni l’autre des 
„assemblees ne doit, en refusant le credit necessaire &l’execution 
„A’une loi, arriver au möme re&sultat que si elle &Etait abrogee. 
„Ce serait une usurpation des pouvoirs, une violation de la Constitution 
„qui exige pour l’abrogation des lois, comme pour leur confection, le concours 
„du Senat et de la Chambre. Mais comme les deux assemblees sont souve- 
„raines, qu’il n’existe au-dessus d’elle aucune autorit& qui puisse les ramener 
„a l’observation de la Constitution, il est arrive plus d’une fois que l’une des 
„assemblees a, par le rejet d’un credit, paralyse l’ex&cution d’une
	        
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