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auf unbestimmte Zeit oder für die Etatsperiode suspendirt werden.
Dann liegt aber auch die Sache ganz anders. Zum Zustande-
kommen dieses (Gesetzes wird das Zusammenwirken aller bethei-
ligten Faktoren erfordert; das noch so prononcirte Auftreten
eines einzelnen Organes kann hiezu nicht genügen. Dem in giltiger
Weise erklärten Willen des Gesetzgebers steht auch das wohl-
erworbene Recht machtlos gegenüber, aber auch nur dem Willen
des Gesetzgebers, nicht dem Willen eines Organes des V oll-
Zuges.
Eine Aenderung des Gesetzes kann, wie bereits bemerkt,
allerdings auch anlässlich der Berathung des Finanzgesetzes be-
schlossen und mit dem Letzteren äusserlich in Verbindung gebracht
werden. Solange jedoch eine solche Aenderung des bisherigen
Rechtszustandes nicht in einer positiven Bestimmung ihren
Ausdruck gefunden hat, muss angenommen werden, dass sich
das Finanzgesetz seinem Wesen entsprechend auf dem Boden
der bestehenden Rechtsordnung bewege, dass selbes kein
Gesetz im materiellen Sinne des Wortes, sondern ein blosser
Verwaltungsakt sei, sohin auch nur die diesem seinem Wesen
entsprechenden Wirkungen habe. Hiedurch erscheint aber
von selbst die Anwendung des Grundsatzes: „lex poste-
rior derogat priori“ in Ansehung des Verhältnisses des
späteren Wirthschaftsplanes zu der zur Zeit der Fest-
setzung dieses Planes bestehenden Rechtsordnung gänz-
lich ausgeschlossen.
V.
Wir gelangen nun zur Erörterung der Frage, was Rechtens
sei, wenn das Finanzgesetz vor Beginn der Periode, für die es
den Wirthschaftsplan regeln soll, überhaupt nicht zu Stande
gekommen ist?
In dieser Hinsicht ist vorerst zu sagen, dass, insofern der
Entwurf des Finanzgesetzes, um das es sich handelt, in der That
Rechtssätze enthalten sollte, die Letzteren allerdings keine Gresetzes-
kraft erlangen können, insolange nicht Alles, was die Verfassung
zum Zustandekommen eines giltigen Gesetzes vorschreibt, erfüllt
worden ist. So dürfte wohl kein Zweifel obwalten, dass in Oester-