Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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auf unbestimmte Zeit oder für die Etatsperiode suspendirt werden. 
Dann liegt aber auch die Sache ganz anders. Zum Zustande- 
kommen dieses (Gesetzes wird das Zusammenwirken aller bethei- 
ligten Faktoren erfordert; das noch so prononcirte Auftreten 
eines einzelnen Organes kann hiezu nicht genügen. Dem in giltiger 
Weise erklärten Willen des Gesetzgebers steht auch das wohl- 
erworbene Recht machtlos gegenüber, aber auch nur dem Willen 
des Gesetzgebers, nicht dem Willen eines Organes des V oll- 
Zuges. 
Eine Aenderung des Gesetzes kann, wie bereits bemerkt, 
allerdings auch anlässlich der Berathung des Finanzgesetzes be- 
schlossen und mit dem Letzteren äusserlich in Verbindung gebracht 
werden. Solange jedoch eine solche Aenderung des bisherigen 
Rechtszustandes nicht in einer positiven Bestimmung ihren 
Ausdruck gefunden hat, muss angenommen werden, dass sich 
das Finanzgesetz seinem Wesen entsprechend auf dem Boden 
der bestehenden Rechtsordnung bewege, dass selbes kein 
Gesetz im materiellen Sinne des Wortes, sondern ein blosser 
Verwaltungsakt sei, sohin auch nur die diesem seinem Wesen 
entsprechenden Wirkungen habe. Hiedurch erscheint aber 
von selbst die Anwendung des Grundsatzes: „lex poste- 
rior derogat priori“ in Ansehung des Verhältnisses des 
späteren Wirthschaftsplanes zu der zur Zeit der Fest- 
setzung dieses Planes bestehenden Rechtsordnung gänz- 
lich ausgeschlossen. 
V. 
Wir gelangen nun zur Erörterung der Frage, was Rechtens 
sei, wenn das Finanzgesetz vor Beginn der Periode, für die es 
den Wirthschaftsplan regeln soll, überhaupt nicht zu Stande 
gekommen ist? 
In dieser Hinsicht ist vorerst zu sagen, dass, insofern der 
Entwurf des Finanzgesetzes, um das es sich handelt, in der That 
Rechtssätze enthalten sollte, die Letzteren allerdings keine Gresetzes- 
kraft erlangen können, insolange nicht Alles, was die Verfassung 
zum Zustandekommen eines giltigen Gesetzes vorschreibt, erfüllt 
worden ist. So dürfte wohl kein Zweifel obwalten, dass in Oester-
	        
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