Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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ihnen daher unbeschränkte Geltung zuerkannt werden muss; die 
älteren desshalb nicht, weil die durch sie normirten Abgaben 
als stabile eingeführt worden sind, daher nicht angenommen 
werden kann, dass sich der verfassungsmässige Vorbehalt der 
jährlichen Steuerbewilligung auf diese Abgaben beziehe. Der- 
selbe kann eben naturgemäss nur jene Abgaben betreffen, die — 
sei dies früher oder später geschehen — nicht als stabile, sondern 
nur als temporäre eingeführt wurden; wo es solche Abgaben nicht 
giebt, ist eben dermal noch kein Objekt für die jährliche Steuer- 
bewilligung vorhanden. Die Letztere ist dann eigentlich nicht 
das, was ihr Name andeutet, sondern sie kömmt nur als 
Bestandtheil des Budgets in Betracht, der mit den 
anderen Bestandtheilen des Letzteren juristisch ganz gleichwerthig 
ist: es wird durch denselben keineswegs den Staatsbürgern eine 
Verpflichtung auferlegt, sondern nur die Erwartung aus- 
gesprochen, dass die durch stabile Gesetze eingeführten Ab- 
gaben in der Etatsperiode ein bestimmtes Erträgniss liefern 
werden. Die Unterlassung einer Aeusserung in der letztgedachten 
Richtung kann aber auf die Erhebung der als stabil eingeführten 
Abgaben nicht den geringsten Einfluss üben. Wir gelangen 
sohin zu dem Schlusse, dass nur jene Abgaben, welche aus- 
schliesslich im Finanzgesetze ihren Rechtsgrund finden, beim 
Nichtzustandekommen des Letzteren in Wegfall kommen, nicht 
aber die durch Gesetz ohne zeitliche Beschränkung eingeführten 
Abgaben. In Betreff der Letzteren hat das Nichtzustandekommen 
des Budgets noch weniger Bedeutung als in Betreff der Ausgabs- 
posten. Denn während bei Letzteren wenigstens eine Verschie- 
bung der Beweislast in Betreff der Nothwendigkeit und Nützlich- 
keit der gemachten Ausgaben zu Ungunsten der zur Rechnungs- 
legung verpflichteten Organe eintritt, hat die Frustrirung des 
Etatsgesetzes’in Ansehung der Einhebung der auf stabilen Grund- 
lagen beruhenden Staatseinkünfte gar keine rechtliche 
Wirkung?®). 
2) Ausdrücklich anerkannt ist dies im Art. 109 der preussischen Ver- 
fassung. Dieser Artikel ist nicht, wie v. RÖnne, preuss, Staater., I, $$ 65 
und69 und ZacHar1ae (a. a. 0. S. 367 u. 378) vermeinen, eine exceptionelle Bestim- 
mung, sondern entspricht vollkommen der Natur der Sache. Auch die österr. 
Archiv für öffentliches Recht. II. 3. 4. 39
	        
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