Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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sulargerichtsbarkeit) den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise 
übertragen werden, dass 
a) eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft stattfindet, und 
der Staatsanwalt von dem zur Ausübung der Gerichtsbar- 
keit ermächtigten Beamten aus der Zahl der in den 
Schutzgebieten befindlichen kaiserlichen Beamten oder 
der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen 
Personen oder sonstigen achtbaren Gerichtseingesessenen 
zu bestellen ist; 
b) soweit es die Verhältnisse gestatten, eine Voruntersuchung 
geführt wird, deren Regelung besonderer kaiserlicher 
Verordnung vorbehalten bleibt; 
c) an der Hauptverhandlung ausser dem zur Ausübung der 
Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten vier Beisitzer Theil 
zu nehmen haben; 
d) im übrigen die Vorschriften Anwendung finden, welche 
für die im $ 28 des Gesetzes über die Konsulargerichts- 
barkeit bezeichneten Strafsachen gelten; 
4. als Berufungs- und Beschwerdegericht in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten und in den zur streitigen Gerichtsbarkeit 
nicht gehörenden Angelegenheiten das hanseatische Oberlandes- 
gericht!) oder ein deutsches Konsulargericht, und in Rechts- 
sachen, bei welchen Eingeborene als Beklagte oder Angeschuldigte 
beteiligt sind, ein Gerichtshof im Schutzgebiete bestimmt?) und 
in dem Verfahren vor dem Berufungs- oder Beschwerdegerichte 
der Anwaltszwang ausgeschlossen werden; 
91) Diese Bestimmung, hervorgegangen aus Rücksichten für die bei 
den Kolonialunternehmungen stark betheiligten hanseatischen Kaufleute, ist 
desshalb sehr unpraktisch, weil in den Schutzgebieten ausser dem Reichs- 
rechte nur preussisches Recht zur Anwendung kommt, dieses aber in dem 
Bezirke des hanseatischen Oberlandesgerichtes nicht gilt. Weit zweckent- 
sprechender war die Bestimmung des preussischen Gesetzes vom 28. Juni 
1865, welches als Obergericht für die Konsulargerichte das Apellationsgericht 
zu Stettin bestellte. 
#2?) In den grösseren Schutzgebieten, namentlich Ostafrika und Süd- 
westafrika, wird jedenfalls die Bildung kolonialer Obergerichte auch für Euro- 
päer zum unabweisbaren Bedürfniss werden. Die Rechtseinheit mit dem 
Mutterlande muss dann durch Zulässigkeit der Revision beim Reichsgerichte 
gewahrt werden.
	        
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