Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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die Sache im Privateigenthum steht. Hätten wir es mit einem 
wahren Gesetze zu thun, so würde der eben erwähnte Dritte 
unzweifelhaft seines Eigenthums verlustig, da sich der gesetz- 
geberische Akt jeder Anfechtung entzieht, während unserer An- 
sicht zufolge die bisherigen Rechtsverhältnisse durch die fragliche 
Ermächtigung keinerlei Aenderung erleiden ®*). 
3) Eine Art Zwitterstellung nehmen die sog. Organisations- 
gesetze ein, d. i. jene Anordnungen, durch welche die Einrich- 
tung und der Wirkungskreis der Behörden geregelt wird ®). Nach 
STEIN ist die Organisationsgewalt in der vollziehenden Gewalt 
enthalten, es erschiene demgemäss die Organisation der Behörden 
als eine Funktion des Vollzuges. Dieser Ansicht ist auch 
Gneist beigetreten 9%). In Consequenz dieser Anschauung wären 
alle in der Form eines Gesetzes erlassenen organisatorischen 
Anordnungen Gesetze lediglich im formellen Sinne des Wortes 
und dies hätte insbesondere von den die Organisation der 
Gerichte betreffenden Anordnungen zu gelten, welche sich 
nach Vorschrift der meisten modernen Verfassungen in der Form 
des Gesetzes vollziehen müssen. 
Allein es scheint hier doch ein Vorbehalt gemacht werden 
zu müssen. Bestehen irgendwo Behörden zur Besorgung gewisser 
Angelegenheiten des Vollzuges, so berührt es allerdings den 
Rechtskreis der Einzelnen nicht, ob die Behörde, an welche er 
sich zu wenden hat, diesen oder jenen Namen führt, ob sie selbst- 
ständig oder mit einer anderen Behörde verschmolzen ist, ob 
bei dieser Behörde eine grössere oder geringere Anzahl von 
Beamten beschäftigt ist u. derg. Auch der Sitz der Behörde 
ist, mag diese Frage noch so sehr das Interesse der Bevölkerung 
rege erhalten, vom Rechtsstandpunkte aus irrelevant. Dagegen 
ist die Frage, ob überhaupt Vollzugsorgane für den oder jenen 
Bereich zu bestehen haben, dann die Frage, ob diese Behörden 
nach dem Einzelsysteme oder dem Kollegialsysteme organisirt 
sein sollen, schliesslich die Frage, ob eine Angelegenheit im 
Rechtswege oder im Verwaltungswege auszutragen sei (vgl. SELIG- 
4) Vgl. Sarway a. a. 0,8 7, 8. 27. 
8) Vgl. LaBanp, Staatsr., II, S. 206 ff. 
°e) Gesetz und Budget, S. 86 fi. Dagegen Häner, Studien, II, S. 63.
	        
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