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die Sache im Privateigenthum steht. Hätten wir es mit einem
wahren Gesetze zu thun, so würde der eben erwähnte Dritte
unzweifelhaft seines Eigenthums verlustig, da sich der gesetz-
geberische Akt jeder Anfechtung entzieht, während unserer An-
sicht zufolge die bisherigen Rechtsverhältnisse durch die fragliche
Ermächtigung keinerlei Aenderung erleiden ®*).
3) Eine Art Zwitterstellung nehmen die sog. Organisations-
gesetze ein, d. i. jene Anordnungen, durch welche die Einrich-
tung und der Wirkungskreis der Behörden geregelt wird ®). Nach
STEIN ist die Organisationsgewalt in der vollziehenden Gewalt
enthalten, es erschiene demgemäss die Organisation der Behörden
als eine Funktion des Vollzuges. Dieser Ansicht ist auch
Gneist beigetreten 9%). In Consequenz dieser Anschauung wären
alle in der Form eines Gesetzes erlassenen organisatorischen
Anordnungen Gesetze lediglich im formellen Sinne des Wortes
und dies hätte insbesondere von den die Organisation der
Gerichte betreffenden Anordnungen zu gelten, welche sich
nach Vorschrift der meisten modernen Verfassungen in der Form
des Gesetzes vollziehen müssen.
Allein es scheint hier doch ein Vorbehalt gemacht werden
zu müssen. Bestehen irgendwo Behörden zur Besorgung gewisser
Angelegenheiten des Vollzuges, so berührt es allerdings den
Rechtskreis der Einzelnen nicht, ob die Behörde, an welche er
sich zu wenden hat, diesen oder jenen Namen führt, ob sie selbst-
ständig oder mit einer anderen Behörde verschmolzen ist, ob
bei dieser Behörde eine grössere oder geringere Anzahl von
Beamten beschäftigt ist u. derg. Auch der Sitz der Behörde
ist, mag diese Frage noch so sehr das Interesse der Bevölkerung
rege erhalten, vom Rechtsstandpunkte aus irrelevant. Dagegen
ist die Frage, ob überhaupt Vollzugsorgane für den oder jenen
Bereich zu bestehen haben, dann die Frage, ob diese Behörden
nach dem Einzelsysteme oder dem Kollegialsysteme organisirt
sein sollen, schliesslich die Frage, ob eine Angelegenheit im
Rechtswege oder im Verwaltungswege auszutragen sei (vgl. SELIG-
4) Vgl. Sarway a. a. 0,8 7, 8. 27.
8) Vgl. LaBanp, Staatsr., II, S. 206 ff.
°e) Gesetz und Budget, S. 86 fi. Dagegen Häner, Studien, II, S. 63.