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MANN a. a. O. S. 105) allerdings für den Rechtskreis des Indi-
viduums von entscheidendem Belange, denn von der Ersteren hängt
überhaupt die Möglichkeit der Realisirung der in den betreffenden
Bereich fallenden Ansprüche ab, die beiden Letzteren tangiren da-
gegen wieder die verfassungsmässige Verantwortlichkeit der Organe
der Vollzugsgewalt. Organisationsgesetze, bei welchen es sich um
die soeben erwähnten Punkte handelt, sind daher insoweit aller-
dings Gesetze im materiellen Sinne des Wortes 3”).
Dagegen vermag weder der Umstand, dass die beabsichtigte
Aenderung des Behördenorganismus einen erhöhten Aufwand be-
dingt, für welchen im Etat vorzusehen ist, noch auch der Um-
stand, dass in einzelnen Verwaltungsgesetzen die zur Ausführung
derselben berufenen Organe bezeichnet sind, dem ÖOrganisations-
gesetze den Üharakter eines Verwaltungsaktes zu benehmen °®).
Auch das im Falle D. angerufene Gesetz vom 28. Februar
1882 über die Karl-Ferdinands-Universität in Prag ist ein Organi-
sationsgesetz, welches zum Mindesten in Ansehung der hier in
Betracht kommenden Bestimmungen®?) als Gesetz im materiellen
97) Dass Gesetze über das Verfahren in den einzelnen Zweigen der
Verwaltung, dann über die Rechtsverhältnisse der Beamten und Diener
(Dienstpragmatik) wirkliche Rechtssätze enthalten, bedarf wohl keiner
besonderen Erwähnung. Sie gehören aber auch nicht zu den Organisations-
gesetzen im eigentlichen Sinne des Wortes. Vgl. GELLER: „Die Competenz-
frage bei der gesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten“
im Centralblatt für Verwaltungspraxis 1886, S. 669-673.
88) In letzterer Hinsicht wird insbesondere von GnXEIsT (Gesetz und
Recht, S. 70 ff.) darauf hingewiesen, dass die im Texte bezogenen Bestim-
mungen der (materiellen) Verwaltungsgesetze dahin auszulegen sind, dass mit
der Ausführung des Gesetzes jene Behörde betraut wurde, in deren Ressort da-
mals der betreffende Geschäftszweig gehörte. Findet in der Folge eine Aende-
rung in den Ressortsverhältnissen statt, so ist selbstverständlich nunmehr jene
Behörde zuständig, welche kraft landesherrlicher Befugniss an Stelle der früheren
getreten und durch öffentliche Bekanntmachung für Jedermann erkennbar ist.
8%) Das erwähnte Gesetz behandelt nämlich noch überdies die Rechts-
verhältnisse der Studirenden (z. B. die Möglichkeit, eine gewisse Stundenzahl
an der anderen Universität zu hören) und der Docenten (z. B. Ausschliesslich-
keit des Verbandes mit einer der betheiligten Universitäten). Hier handelt es
sich allerdings um Rechtssätze, deren Aufstellung durch die in Rede stehende
Organisation veranlasst wurde, und die aus diesem Grunde mit derselben
äusserlich in Verbindung gebracht wurden.