Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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unter irrthümlich den Privilegien beigezählt werden“), nachdem 
eine Mitwirkung der Volksvertretung bei Ertheilung dieser Be- 
rechtigungen nicht vorzukommen pflegt. Nur bei Eisenbahn- 
Concessionen ist es üblich, die Einhaltung der Formen der 
Gesetzgebung zu verlangen; es ist daher noch zu untersuchen, 
ob derartige Concessionen als materielle Gesetze anzusehen, ihnen 
daher auch die Wirkungen der Letzteren zuzuerkennen seien? 
Für die ältere Zeit ist diese Frage wohl zu bejahen. Vor 
Entwickelung der Eisenbahngesetzgebung repräsentirte jede Be- 
willigung zur Errichtung und zum Betriebe einer Eisenbahn ein 
ius speciale, ein wirkliches Privilegium, welches von der gesetz- 
gebenden (Gewalt ertheilt wurde, und alle einschlägigen Rechts- 
verhältnisse ausschliessend regelte*!). Seither sind jedoch in den 
meisten Staaten eigene FBisenbahnconcessionsgesetze erflossen, 
welche eingehende Bestimmungen über die Bedingungen, den In- 
halt, die Wirkungen, nicht minder auch über die Erlöschung 
der gedachten Ooncessionen enthalten, wenngleich vielfach die bis- 
herige Form der Ertheilung der Concession durch die gesetz- 
gebenden Faktoren beibehalten wurde“). Das Wesen der frag- 
lichen Bewilligung ist hiedurch ein anderes geworden; sie hat zwar 
ihren constitutiven Charakter beibehalten, sie hat jedoch die 
Eigenschaft eines Privilegiums im eigentlichen Sinne eingebüsst 
und ist zu einemblossen Verwaltungsakte geworden. Durch Er- 
0, Vgl. S. 454, N. 5. 
4) In diese Kategorie gehört auch das in letzter Zeit vielbesprochene 
Privilegium der österr. Nordbahn vom 4. März 1836, dessen Erneuerung 
den damaligen Concessionären nach Ablauf der (50jährigen) Concessionsdauer 
zugesichert worden war, was Anlass zu der Controverse gab, ob über- 
haupt ein rechtlicher Anspruch des gedachten Inhaltes möglich sei. In 
bejahendem Sinne beantwortet diese Frage Ranna (Bemerkungen zur Nord- 
bahnfrage, S. A. aus Grünhut’s Zeitschr. XII. Bd.) wogegen die entgegen- 
gesetzte Ansicht neuerlich von TEZNER (Centralbl. für Verwaltungspraxis 1886, 
S. 621—628, 674—681) vertheidigt wird. 
42) Dies ist auch in Oesterreich im Allgemeinen der Fall. Nur in 
Ansehung der Localbahnen ist die Regierung auf eine Reihe von Jahren 
berechtigt, die Concession ohne Anhörung des Reichsrathes zu ertheilen, 
wenn der Bahn keine grösseren, als die im Localbahngesetze vom 25. August 
1880 erwähnten Vortheile zugesichert werden.
	        
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