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unter irrthümlich den Privilegien beigezählt werden“), nachdem
eine Mitwirkung der Volksvertretung bei Ertheilung dieser Be-
rechtigungen nicht vorzukommen pflegt. Nur bei Eisenbahn-
Concessionen ist es üblich, die Einhaltung der Formen der
Gesetzgebung zu verlangen; es ist daher noch zu untersuchen,
ob derartige Concessionen als materielle Gesetze anzusehen, ihnen
daher auch die Wirkungen der Letzteren zuzuerkennen seien?
Für die ältere Zeit ist diese Frage wohl zu bejahen. Vor
Entwickelung der Eisenbahngesetzgebung repräsentirte jede Be-
willigung zur Errichtung und zum Betriebe einer Eisenbahn ein
ius speciale, ein wirkliches Privilegium, welches von der gesetz-
gebenden (Gewalt ertheilt wurde, und alle einschlägigen Rechts-
verhältnisse ausschliessend regelte*!). Seither sind jedoch in den
meisten Staaten eigene FBisenbahnconcessionsgesetze erflossen,
welche eingehende Bestimmungen über die Bedingungen, den In-
halt, die Wirkungen, nicht minder auch über die Erlöschung
der gedachten Ooncessionen enthalten, wenngleich vielfach die bis-
herige Form der Ertheilung der Concession durch die gesetz-
gebenden Faktoren beibehalten wurde“). Das Wesen der frag-
lichen Bewilligung ist hiedurch ein anderes geworden; sie hat zwar
ihren constitutiven Charakter beibehalten, sie hat jedoch die
Eigenschaft eines Privilegiums im eigentlichen Sinne eingebüsst
und ist zu einemblossen Verwaltungsakte geworden. Durch Er-
0, Vgl. S. 454, N. 5.
4) In diese Kategorie gehört auch das in letzter Zeit vielbesprochene
Privilegium der österr. Nordbahn vom 4. März 1836, dessen Erneuerung
den damaligen Concessionären nach Ablauf der (50jährigen) Concessionsdauer
zugesichert worden war, was Anlass zu der Controverse gab, ob über-
haupt ein rechtlicher Anspruch des gedachten Inhaltes möglich sei. In
bejahendem Sinne beantwortet diese Frage Ranna (Bemerkungen zur Nord-
bahnfrage, S. A. aus Grünhut’s Zeitschr. XII. Bd.) wogegen die entgegen-
gesetzte Ansicht neuerlich von TEZNER (Centralbl. für Verwaltungspraxis 1886,
S. 621—628, 674—681) vertheidigt wird.
42) Dies ist auch in Oesterreich im Allgemeinen der Fall. Nur in
Ansehung der Localbahnen ist die Regierung auf eine Reihe von Jahren
berechtigt, die Concession ohne Anhörung des Reichsrathes zu ertheilen,
wenn der Bahn keine grösseren, als die im Localbahngesetze vom 25. August
1880 erwähnten Vortheile zugesichert werden.