Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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sondern bei einer Abänderung desselben mitzuwirken. Hat 
der Staat seinen Willen wirklich in dieser Richtung geäussert, 
so muss es hiebei allerdings sein Bewenden haben, und dann 
repräsentirt der in Rede stehende Akt unstreitig ein Gesetz im 
materiellen Sinne des Wortes #°). Man wäre aber alsdann doch in 
der Lage, zu verhüten, dass etwa aus Unkenntniss des wahren 
Sachverhaltes bei Setzung der in den Formen der Gesetzgebung 
zu verwirklichenden Verwaltungsakte über bestehende Rechte zur 
Tagesordnung übergegangen werde 5°). 
) Nämlich ein Privilegium zu Ungunsten Desjenigen, welchem der bis- 
herige Rechtszustand zur Seite stand. 
#%) Während der Drucklegung des vorstehenden Aufsatzes erschien in 
den Wiener „Juristischen Blättern“ (1887 Nr. 7, in Tezner’s Aufsatz „über 
die gehörige Kundmachung von Gesetzen nach österr. Verfassungsrechte“) die 
Mittheilung einer ÖOontroverse zwischen der österr. Regierung und dem 
niederösterr. Landesausschusse, welche die Lehre von den formellen Gesetzen 
streift, und daher hier noch kurz erwähnt werden mag. Die Regierung 
hatte ein Landesgesetz, mit welchem in einer Gemeinde Canaleinmündungs- 
gebühren eingeführt wurden, nur mit einer Einschränkung zur Sanction 
vorgelegt und die Einschaltung des solchergestalt sanctionirten Gesetzes in 
das Landesverordnungsblatt verfügt. Hiegegen remonstrirte der Landes- 
ausschuss, wogegen sich die Regierung zur Rechtfertigung ihres Vorganges 
darauf berief, dass es sich vorliegend um kein Gesetz im eigentlichen Sinne 
des Wortes, sondern lediglich um einen in den Formen des Gesetzes zu voll- 
ziehenden Verwaltungsakt handle. Diese Ansicht theilen wir nicht; übrigens 
kam unsere Frage hier gar nicht in Betracht, nachdem doch gerade bei 
einem formellen Gesetze die Einhaltung der zum Zustandekommen eines 
Gesetzes vorgeschriebenen Form unerlässlich ist.
	        
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