Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Regent und Volk (Volksrepräsentation) hervor. Man hat versucht, 
dieser Aufgabe zu entsprechen, indem man in das Staatsverfassungs- 
system die Ministerinstitution eingeführt, also zwischen den Re- 
genten und das Volk — beide in constitutioneller Meinung unver- 
antwortlich — verantwortliche Minister gestellt hat, um die 
gesetzlichen Rechte beider zu wahren. Das Studium der consti- 
tutionellen Stellung einer solchen Staatsinstitution ist also ein 
Studium der Constitution selbst. Die Vergleichung zwischen der 
constitutionellen Stellung des schwedischen Staatsrathes und jener 
der entsprechenden Institutionen in England, Dänemark und 
Norwegen, die hier versucht werden wird, muss also auf die 
Hauptzüge beschränkt werden. Für diese Vergleichung haben 
wir unter den constitutionell-monarchischen Staaten Dänemark 
und Norwegen gewählt, weil die Verhältnisse dieser Länder in 
so Vielem mit den schwedischen übereinstimmen, und England, 
weil die Institution, von der wir sprechen, in jenem Lande eine 
ganz eigenthümliche Stellung eingenommen hat, die von Manchen 
als das Ideal der Entwicklung angesehen wird. 
Wir werden nun zuerst eine Uebersicht von der constitu- 
tionellen Stellung der Minister in England, Dänemark und Nor- 
wegen geben und werden sodann, bei der Vergleichung ihrer 
Rechtslage in jenen Staaten mit derjenigen in unserem Vaterlande, 
uns kürzer fassen können. 
I. 
Uebersicht über die constitutionelle Stellung der Minister in 
England, Dänemark und Norwegen. 
A. England.) 
The ministry is in fact a committee 
of leading members of the two Houses. 
Macaulay. 
History of England. Chap. XX. 
Mit diesen Worten hat MAcAuLAY das Centrum des Systems, 
welches als das parlamentarische bezeichnet wird, getroffen. 
1) Die Darstellung stützt sich auf Topp, On parliamentary Government 
in England, I. London 1867; II. London 1869; und Enuarn Fischen. Die 
Verfassung Englands. Berlin 1864.
	        
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