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Regent und Volk (Volksrepräsentation) hervor. Man hat versucht,
dieser Aufgabe zu entsprechen, indem man in das Staatsverfassungs-
system die Ministerinstitution eingeführt, also zwischen den Re-
genten und das Volk — beide in constitutioneller Meinung unver-
antwortlich — verantwortliche Minister gestellt hat, um die
gesetzlichen Rechte beider zu wahren. Das Studium der consti-
tutionellen Stellung einer solchen Staatsinstitution ist also ein
Studium der Constitution selbst. Die Vergleichung zwischen der
constitutionellen Stellung des schwedischen Staatsrathes und jener
der entsprechenden Institutionen in England, Dänemark und
Norwegen, die hier versucht werden wird, muss also auf die
Hauptzüge beschränkt werden. Für diese Vergleichung haben
wir unter den constitutionell-monarchischen Staaten Dänemark
und Norwegen gewählt, weil die Verhältnisse dieser Länder in
so Vielem mit den schwedischen übereinstimmen, und England,
weil die Institution, von der wir sprechen, in jenem Lande eine
ganz eigenthümliche Stellung eingenommen hat, die von Manchen
als das Ideal der Entwicklung angesehen wird.
Wir werden nun zuerst eine Uebersicht von der constitu-
tionellen Stellung der Minister in England, Dänemark und Nor-
wegen geben und werden sodann, bei der Vergleichung ihrer
Rechtslage in jenen Staaten mit derjenigen in unserem Vaterlande,
uns kürzer fassen können.
I.
Uebersicht über die constitutionelle Stellung der Minister in
England, Dänemark und Norwegen.
A. England.)
The ministry is in fact a committee
of leading members of the two Houses.
Macaulay.
History of England. Chap. XX.
Mit diesen Worten hat MAcAuLAY das Centrum des Systems,
welches als das parlamentarische bezeichnet wird, getroffen.
1) Die Darstellung stützt sich auf Topp, On parliamentary Government
in England, I. London 1867; II. London 1869; und Enuarn Fischen. Die
Verfassung Englands. Berlin 1864.