Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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„Verantwortlichkeit* umgeben sie ihn so, dass er seine eigene 
nicht gebrauchen kann. Dies ist, was die constitutionelle „imper- 
sonality* des englischen Souveräns genannt worden ist. 
Die Minister der Krone werden von ihr selbst ernannt. — 
Wenn ein Ministerium fällt, beruft der Souverän, gewöhnlich auf 
den Rath des abtretenden Premiers, den (als solchen anerkannten) 
Chef der Opposition und giebt ihm den Auftrag, ein neues Cabinet 
zu bilden. Unter gewöhnlichen Verhältnissen ist daher das 
Recht des Souveräns, seine Minister zu wählen, factisch darauf 
beschränkt, die Regierung von den Repräsentanten der einen 
Partei auf die der anderen zu übertragen. Er kann nicht einmal 
selbst bestimmen, welche diese Repräsentanten sein sollen. Der 
Premier ist öfters durch die politische Lage gegeben, der König 
ist an den Premier gebunden, dieser seinerseits wieder bei der Bil- 
dung seines Oabinets durch Parteirücksichten und Versprechungen 
an gewisse Personen. Wenn daher der Premier dem Souveräne die 
Cabinetsliste zur Genehmigung vorlegt, kann dieser höchstens, mit 
Einwilligung des Premiers, den einen oder anderen von ihm be- 
sonders gemissbilligten Namen streichen. — Ist das Oabinet fertig 
gebildet, so wird ein Privy Council zusammenberufen, in welchem 
die neuen Minister dem Souverän vom Premier vorgestellt werden, 
worauf sie aus den Händen des Souveräns die Amtssymbole em- 
pfangen. Diese werden beim Tod eines Souveräns in einem Privy 
Council dem neuen Souveräne zurückgegeben und, wenn die Minister 
beibehalten werden, von ihm dann wieder überreicht. 
Zwischen den Regierungsangelegenheiten, die nur „in Council® 
und denjenigen, welche allein auf den Rath von Cabinetsministern 
hin ihre Erledigung finden können, und, in Betreff der letzteren, 
zwischen denen, in welchen die Meinung des Cabinets eingeholt 
werden muss, und denen, welche von dem betreffenden Minister 
dem Souveräne unmittelbar zur Beschlussfassung und Unterschrift 
vorgelegt werden können, sowie schliesslich zwischen allen Vorher- 
genannten und denen, welche nur die Entscheidung des betreffenden 
Departementschefs fordern, kann keine scharfe gesetzliche Grenze 
gezogen werden, sondern es beruht dieses Alles auf der ausge- 
bildeten Praxis und der anerkannten grösseren oder geringeren 
Wichtigkeit der Sache. — Die laufenden Geschäfte des Depar-
	        
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