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„Verantwortlichkeit* umgeben sie ihn so, dass er seine eigene
nicht gebrauchen kann. Dies ist, was die constitutionelle „imper-
sonality* des englischen Souveräns genannt worden ist.
Die Minister der Krone werden von ihr selbst ernannt. —
Wenn ein Ministerium fällt, beruft der Souverän, gewöhnlich auf
den Rath des abtretenden Premiers, den (als solchen anerkannten)
Chef der Opposition und giebt ihm den Auftrag, ein neues Cabinet
zu bilden. Unter gewöhnlichen Verhältnissen ist daher das
Recht des Souveräns, seine Minister zu wählen, factisch darauf
beschränkt, die Regierung von den Repräsentanten der einen
Partei auf die der anderen zu übertragen. Er kann nicht einmal
selbst bestimmen, welche diese Repräsentanten sein sollen. Der
Premier ist öfters durch die politische Lage gegeben, der König
ist an den Premier gebunden, dieser seinerseits wieder bei der Bil-
dung seines Oabinets durch Parteirücksichten und Versprechungen
an gewisse Personen. Wenn daher der Premier dem Souveräne die
Cabinetsliste zur Genehmigung vorlegt, kann dieser höchstens, mit
Einwilligung des Premiers, den einen oder anderen von ihm be-
sonders gemissbilligten Namen streichen. — Ist das Oabinet fertig
gebildet, so wird ein Privy Council zusammenberufen, in welchem
die neuen Minister dem Souverän vom Premier vorgestellt werden,
worauf sie aus den Händen des Souveräns die Amtssymbole em-
pfangen. Diese werden beim Tod eines Souveräns in einem Privy
Council dem neuen Souveräne zurückgegeben und, wenn die Minister
beibehalten werden, von ihm dann wieder überreicht.
Zwischen den Regierungsangelegenheiten, die nur „in Council®
und denjenigen, welche allein auf den Rath von Cabinetsministern
hin ihre Erledigung finden können, und, in Betreff der letzteren,
zwischen denen, in welchen die Meinung des Cabinets eingeholt
werden muss, und denen, welche von dem betreffenden Minister
dem Souveräne unmittelbar zur Beschlussfassung und Unterschrift
vorgelegt werden können, sowie schliesslich zwischen allen Vorher-
genannten und denen, welche nur die Entscheidung des betreffenden
Departementschefs fordern, kann keine scharfe gesetzliche Grenze
gezogen werden, sondern es beruht dieses Alles auf der ausge-
bildeten Praxis und der anerkannten grösseren oder geringeren
Wichtigkeit der Sache. — Die laufenden Geschäfte des Depar-