— 507 —
Cabinet im Allgemeinen seinen Platz im Hause verliert und sich
einer Neuwahl unterziehen muss 2?). — Jeder specielle Zweig der
Staatsverwaltung muss in geeigneter Weise in beiden Häusern
des Parlamentes repräsentirt sein, so dass, wenn z. B. der Chef
des Departements in dem einen Hause sitzt, sein s. g. parlamen-
tarischer Unterstaatssekretär oder ein anderer untergeordneter
parlamentarischer Beamte gewöhnlich in dem anderen sitzt. Seit
der letzten Hälfte des vorigen Jahrhunderts ist die Anzahl von
Oabinetsministern, natürlich mit manchen Unterbrechungen, succes-
sive in House of Lords vermindert und in House of Commons
vermehrt worden — ein sicheres Zeichen von der mehr und mehr
22) Nach 6 Ann. c. 7, wo folgende Grundsätze aufgestellt sind:
I. 1, Ein Mitglied des House of Commons verliert bei Annahme eines
mit pekuniären Vortheilen versehenen Amtes seinen Platz.
2. Es kann eine solche Person nichts desto weniger wieder gewählt
werden, vorausgesetzt, dass das Amt nicht zu denen gehört, von welchen
ausdrücklich (in diesem oder einem anderen Gesetz) erklärt worden, dass sie
mit einem Platz im House of Commons unvereinbar seien.
II. Vom House of Commons sind ausgeschlossen Inhaber von allen
Aemtern, die nach dem 25. Oktober 1705 eingerichtet werden mögen, ebenso
Inhaber von gewissen anderen, speciell angegebenen Aemtern.
Die Aemter, welche die Mitglieder des Cabinets im Allgemeinen
bekleiden, gehören nicht zu diesen, vor dem 25. Oktober 1705 eingerichteten
Aemtern, ebensowenig zu den durch ein späteres Gesetz als mit einem Sitz
im House of Commons unvereinbar erklärten.
Im Jahre 1867 wurde von beiden Häusern des Parlamentes angenommen
und von der Krone sanctionirt „a bill to amend the laws relating to the
representation of the people“, worin folgende Stelle vorkommt: Whereas it is
expedient to amend the laws relating to ofüices of profit, the acceptance of
which from the crown vacates the seats of members accepting the same, but
does not render them incapable of being reelected: Be it enacted, that
where a person has been returned as a member to serve in Parliament
since the acceptance by him from the crown of any office described in
Schedule H to this Act annected, the subsequent acceptance by him from
the crown of any office or offices described in such schedule in lieu of and
in immediate succession the one to the other, shall not vacate his seat
(80 & 81 Vict. c. 102, sec. 52). Das Verzeichniss in Schedule H ist beinahe
identisch mit dem Verzeichnisse der Beamten, aus denen ein Ministerium
gewöhnlich besteht. — Beförderungen und Veränderungen innerhalb
des Ministeriums geben also keine Veranlassung zu einer Neuwahl gemäss
6 Ann. cap. 7.