Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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der durch das Landesrecht gezogenen Schranken. Der Inhaber 
der Polizeigewalt darf also nichts gebieten, was das Landesrecht 
verbietet und umgekehrt. Im übrigen ist sein Recht unbe- 
schränkt. Dieses Recht des Gebots und Verbots, ım älteren 
deutschen Staatsrechte der Bann genannt, ist aber nur von Werth, 
wenn die Befolgung der Befehle durch Strafen erzwungen werden 
kann. Die Strafe muss bestimmt sein durch das Landesrecht. 
So kannten die deutschen Volksrechte den Königsbann, den 
Grafenbann, zum Theil auch den Herzogsbann mit Strafandro- 
hungen, die je nach dem Range des Befehlenden verschieden ab- 
gestuft waren. Aus dem Rechte des Gebots und Verbots ent- 
wickelte sich später ein Polizeiverordnungsrecht, indem man 
annahm, was Jemand im einzelnen Falle gebieten und verbieten 
könne, darüber sei er auch allgemeine Anordnungen zu treffen 
befugt. 
Wie in den deutschen Volksrechten musste auch für die 
Schutzgebiete die auf Uebertretung polizeilicher Anordnungen 
stehende Strafe oder wenigstens die Ermächtigung der Polizei- 
behörde zur Androhung solcher Strafen durch das Landesrecht 
bestimmt werden. Denn es werden durch die Polizeiverordnungen 
der Kolonialbehörden neue Straffälle geschaffen, deren Wirkung 
sich wegen der engen Verbindung der Kolonialgerichte mit denen 
des Mutterlandes auch auf letzteres miterstrecken musste. Die- 
selben Gründe, welche für die Normirung des den Entscheidungen 
der Kolonialgerichte zu Grunde zu legenden Strafrechtes durch 
die Reichsgesetzgebung sprachen, fielen auch ins Gewicht für 
die reichsgesetzliche Regelung der Ermächtigung der Behörden 
zum Fırlass polizeilicher Vorschriften. Das Gesetz vom 17. April 
1886 betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
bestimmt daher in $ 2 Nr. 2: „Durch kaiserliche Verordnung 
kann dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten 
die Befugniss ertheilt werden, bei Erlass polizeilicher Vorschriften 
($ 4 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit) gegen die 
Nichtbefolgung derselben Gefängniss bis zu drei Monaten, Haft, 
Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.* 
Polizeiliche Anordnungen treffen kann also nur der zur Aus- 
übung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte. Diese untrenn- 
bare Verbindung der Polizeigewalt mit der Gerichtsbarkeit, die 
sich abgesehen von den Städten durch das ganze Mittelalter bis
	        
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