Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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of Commons als Ankläger auftritt vor dem House of Lords als 
Gericht, und in Betreff welcher die gesetzlichen Processformen 
beobachtet werden müssen. Es kann beim Impeachment, dem 
Acte of Settlement gemäss, eine Abolition nicht vorkommen, 
wohl aber eine Begnadigung nach verkündetem Urtheil. 
Schon seiner äusserlichen Willkür wegen ist eine Bill of 
Attainder (= lex in casu) nicht mit dem Geiste unserer Zeit über- 
einstimmend, und auch in Ansehung des Impeachments hat der 
grösste Staatsmann Englands in neuerer Zeit, Sir ROBERT PEEL 
erklärt, dass „the days of impeachments are gone.“ Die rein 
politische Verantwortlichkeit ist leichter zu handhaben und also 
auch wirksamer. 
B. Dänemark. 
Das revidirte Grundgesetz des Königreiches Dänemark vom 
5. Juni 1849 bestimmt im $ 11, dass der König seine Gewalt 
durch die Minister auszuüben hat, und im $ 13, dass die Unter- 
schrift des Königs bei Beschlüssen, welche die Gesetzgebung und 
die Regierung betreffen, erst dann Gültigkeit hat, wenn sie mit 
der Contrasignation eines oder mehrerer Minister versehen ist, 
und dass die Minister, die contrasignirt haben, für den Beschluss 
verantwortlich sind, während der König selbst aber unverantwortlich 
ist ?®) (8 12). Nachdem hiermit der Hauptgrundsatz erwähnt ist, 
wollen wir im Nachfolgenden näher darstellen: 
Die Stellung der Minister. 
a. Dem Könige gegenüber. 
Der König ernennt und verabschiedet seine Minister *°), 
er bestimmt deren Anzahl und die Vertheilung der Ge- 
2) Hier und im Folgenden werden nur die Paragraphen ohne die 
jedesmalige Bemerkung angeführt, dass sie aus dem Revidirten@Grund- 
gesetze des Königreichs Dänemark vom 5. Juni 1849, 
gegeben aufdem Schlosse Amalienborg den 28. Juli 1866, 
genommen sind. Es existirt von diesem Grundgesetze, ausser den in Sammel- 
werken der Verfassungen aufgenommenen Uebersetzungen, eine speciell fran- 
zösische Uebertragung: Constitution du royaume deDanemark 
du 5 Juin 1849, revisde et promulguse le 28 Juillet 1866. 
3) Die Minister verlieren mit dem Amte auch dessen Rang, sind aber
	        
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