Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Fall gelten zu lassen, wo der König „verhindert gewesen ist, 
einen Staatsrath zu halten.“ Giebt man zu, dass der König be- 
rechtigt ist, auch in anderen Fällen, als wo er verhindert ist 
einen Staatsrath zu halten, einen Ministerrath halten zu lassen, 
muss man wohl auch diesem Ministerrathe dieselbe Gültigkeit 
beimessen wie jedem anderen, so dass auch in diesem Falle der 
König berechtigt ist, der ihm vom Conseilpräsidenten überreichten 
Proposition des Ministerrathes unmittelbar seinen Beifall zu geben. 
Eine andere Meinung scheint allzu formell zu sein, und keinen 
Grund in der Natur der Verhältnisse zu haben, folglich, wenn sie 
in Anwendung kommt, nicht im Geringsten eine grössere Garantie 
für die gehörige Behandlung der Angelegenheiten geben zu können, 
besonders wenn man sich erinnert, dass der König selbst wohl 
der einzige competente Richter darüber ist, ob er einen Staats- 
rath zu halten verhindert gewesen oder nicht, 
Augenscheinlich ist, dass, obschon der König nicht ver- 
pflichtet ist, im Staatsrathe andere Angelegenheiten, als Gesetze 
und andere Sachen von Wichtigkeit vorzunehmen, er jedoch be- 
rechtigt ist, in ihm eine jede Regierungsangelegenheit ver- 
handeln zu lassen. Auf dieselbe Weise kann der Ministerrath, 
der eigentlich nur eine Vorbereitung für den Staatsrath ist, auch 
Fragen behandeln, welche nicht nothwendiger Weise zu denen zu 
rechnen sind, die m $& 16 des Grundgesetzes „Gesetze und 
Regierungsverhandlungen von Wichtigkeit“ genannt werden °°). 
Besonderen Bestimmungen gemäss ist die definitive Erledigung 
gewisser Verwaltungssachen sowohl als die Bewilligung gewisser 
von den im & 27 erwähnten Dispensationen und Ausnahmen von 
den Gesetzen dem betreffenden Minister übertragen worden. 
8 14 gemäss sind die Minister für ihre Amtswirksamkeit dem 
Könige und dem „Folkething“ verantwortlich ®°). Einen beson- 
deren Schutz für Privatleute giebt das dänische Grundgesetz in 
%) Die Benutzung der Ministerrathsinstitution ist jedoch so selten, dass 
seit 1866 Ministerrath nur einmal gehalten worden ist. Siehe AscHEHOUg, 
Das nordische Staatsrecht (in norwegischer Sprache) 1885, S. 66 
(Nordische Rechtseneyclopädie von AscHEHove, BERG und KRIEGER, ]). 
86) Das Gesetz, das hierüber in $ 12 des Grundgesetzes versprochen 
ist, ist bisher jedoch noch nicht ausgefertigt worden.
	        
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