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Fall gelten zu lassen, wo der König „verhindert gewesen ist,
einen Staatsrath zu halten.“ Giebt man zu, dass der König be-
rechtigt ist, auch in anderen Fällen, als wo er verhindert ist
einen Staatsrath zu halten, einen Ministerrath halten zu lassen,
muss man wohl auch diesem Ministerrathe dieselbe Gültigkeit
beimessen wie jedem anderen, so dass auch in diesem Falle der
König berechtigt ist, der ihm vom Conseilpräsidenten überreichten
Proposition des Ministerrathes unmittelbar seinen Beifall zu geben.
Eine andere Meinung scheint allzu formell zu sein, und keinen
Grund in der Natur der Verhältnisse zu haben, folglich, wenn sie
in Anwendung kommt, nicht im Geringsten eine grössere Garantie
für die gehörige Behandlung der Angelegenheiten geben zu können,
besonders wenn man sich erinnert, dass der König selbst wohl
der einzige competente Richter darüber ist, ob er einen Staats-
rath zu halten verhindert gewesen oder nicht,
Augenscheinlich ist, dass, obschon der König nicht ver-
pflichtet ist, im Staatsrathe andere Angelegenheiten, als Gesetze
und andere Sachen von Wichtigkeit vorzunehmen, er jedoch be-
rechtigt ist, in ihm eine jede Regierungsangelegenheit ver-
handeln zu lassen. Auf dieselbe Weise kann der Ministerrath,
der eigentlich nur eine Vorbereitung für den Staatsrath ist, auch
Fragen behandeln, welche nicht nothwendiger Weise zu denen zu
rechnen sind, die m $& 16 des Grundgesetzes „Gesetze und
Regierungsverhandlungen von Wichtigkeit“ genannt werden °°).
Besonderen Bestimmungen gemäss ist die definitive Erledigung
gewisser Verwaltungssachen sowohl als die Bewilligung gewisser
von den im & 27 erwähnten Dispensationen und Ausnahmen von
den Gesetzen dem betreffenden Minister übertragen worden.
8 14 gemäss sind die Minister für ihre Amtswirksamkeit dem
Könige und dem „Folkething“ verantwortlich ®°). Einen beson-
deren Schutz für Privatleute giebt das dänische Grundgesetz in
%) Die Benutzung der Ministerrathsinstitution ist jedoch so selten, dass
seit 1866 Ministerrath nur einmal gehalten worden ist. Siehe AscHEHOUg,
Das nordische Staatsrecht (in norwegischer Sprache) 1885, S. 66
(Nordische Rechtseneyclopädie von AscHEHove, BERG und KRIEGER, ]).
86) Das Gesetz, das hierüber in $ 12 des Grundgesetzes versprochen
ist, ist bisher jedoch noch nicht ausgefertigt worden.