Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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seinem $& 72, worin die Gerichte berechtigt erklärt werden, 
die Frage über die Grenzen der Gewalt der Obrigkeit zu ent- 
scheiden, in welcher Bestimmung also — besonders in Betreff 
der Verfügungen des Königs oder der Ministerien — das Recht 
mit inbegriffen ist, diese Verfügungen entweder ganz zu ignoriren, 
wenn sie nicht innerhalb der Competenz der entscheidenden Behörde 
liegen, oder gar, was die Ministerien betrifft, ihnen bei Androhung 
von Geldstrafen aufzutragen, gewisse Handlungen vorzunehmen oder 
dem, der durch eine ihrer Verfügungen geschädigt ist, Schaden- 
ersatz zu leisten (HoLck a. a. O. II, S. 220—224). — Die Ver- 
antwortlichkeit der Minister dem Könige gegenüber kann der 
Natur der Sache nach nur rechtlicher Art sein (88 12, 13, 14), 
und das Gericht ist ein extraordinäres (88 68, 69). Eine Be- 
freiung von einer vom Reichsgericht auferlegten Strafe kann, auch 
in dem Falle, dass die Anklage vom Könige ausgegangen 
ist, nicht ohne Zustimmung des Folkethings stattfinden ($ 26). 
b. Dem Reichstage gegenüber. 
Es können die Minister zu Mitgliedern des „Landsthings“, zu 
Mitgliedern des Folkethings und auch, wenn gewählte Mitglieder 
des Reichstages, zu Mitgliedern eines Reichstagsausschusses 
(„Udvalg“) gewählt werden (Ordnung für die Verhandlungen im 
Landsthing 8 36). Wenn sie auch nicht Mitglieder eines Things 
sind, so haben sie doch freien Zutritt zu demselben und sind 
berechtigt, das Wort zu verlangen, so oft sie es wollen ($ 59), 
was anderen Mitgliedern des Reichstages nicht gestattet ist. „Dem 
betreffenden Minister“ — sowie den Mitgliedern des Ausschusses 
und einer gewissen grösseren Anzahl von Mitgliedern des Thing 
in Vereinung — ist ein wichtiges Recht beigemessen, auch bei 
der dritten Berathung eines Gesetzentwurfes Aende- 
rungsvorschläge zu machen, durch welche Anordnung die 
Minister in den Stand gesetzt sind, auch im letzten Stadium der 
Verhandlungen einen Einfluss auf die Form des Gesetzentwurfes 
auszuüben, so dass er für die Regierung acceptabel werde. 
Die Minister sind dem Reichstage verantwortlich. Diese 
Verantwortlichkeit ist sowohl eine politische als eine rechtliche.
	        
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