Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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den gewöhnlichen Mitgliedern auch andere norwegische Bürger, 
doch nicht Mitglieder des „Storthings“, vorübergehend berufen 
werden ($ 12, mom. 3)‘°%). Die Staatsräthe sind Beamte (cfr. 
z. B. $ 22), woraus folgt, dass in Betreff ihrer Ernennung das- 
selbe gilt, wie für die übrigen Beamten ($$ 21, 92), wozu noch 
folgende speciellen Bestimmungen treten: 
1) sie dürfen nicht jünger als 30 Jahre sein ($ 12 mom. 1); 
2) Vater und Sohn oder 2 Brüder können nicht zu gleicher 
Zeit im Staatsrathe sitzen ($ 12, letztes mom.) 
Dass die letztere Bestimmung auch in Betreff der norwe- 
gischen Bürger gilt, die bei einer ausserordentlichen Gelegenheit 
aufgefordert werden, am Staatsrathe Theil zu nehmen, ist schon 
an und für sich einleuchtend, wie auch in Anbetracht der Satz- 
stellung der Bestimmung in $ 12.und des Ausdruckes: „Platz 
im Staatsrathe haben“; ob die erste Norm, die ein Alter von 
30 Jahren erheischt, auch in diesem Falle gilt, ist zweifelhafter, 
doch wird es von Stang*!) angenommen. Der König vertheilt 
die Geschäfte unter die Mitglieder des Staatsrathes, wie es ihm 
gut dünkt (8 12) *). 
Im Staatsrathe findet die Besetzung der Aemter statt und die 
Berathung anderer „Sachen von Wichtigkeit“, doch sind die 
diplomatischen und eigentlichen militärischen Commandosachen hier- 
von ausgenommen ($ 28). Welche diese „Sachen von Wichtigkeit“ 
) Der Thronfolger ist, wenn er das 18. Jahr erreicht hat, berechtigt, 
am Staatsrathe Theil zu nehmen, doch ohne Stimme und Verantwortlich- 
keit ($ 35). 
4) Systematische Darstellung des constitutionellen oder 
grundgesetzlichen Rechts des Königreichs Norwegen (in nor- 
wegischer Sprache). Christiania 1833. S. 89. 
42) Siehe die königliche Bekanntmachung vom 16. Juli 1845, die anstatt 
der früheren 6, 7 Regierungsdepartements einführt und die Geschäfte unter 
dieselben vertheilt. Es giebt natürlich kein Departement der auswärtigen 
Angelegenheiten; das siebente Departement ist das Revisionsdepartement. 
Durch königlichen Befehl in Zusammenhang mit der Grundgesetzänderung 
vom Jahre 1873 ist es der norwegischen Regierung auferlegt worden mit 
Vorschlägen zu einer neuen Vertheilung der Departements einzukommen, 
Im Jahre 1885 wurden auch die beiden militärischen Departements (für das 
Heer und die Flotte) vereinigt zu einem Departement für das Kriegswesen 
und ein neues Departement für die öffentlichen Arbeiten errichtet.
	        
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