Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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er ein solches Mitglied aber bei einem anderen Gerichte anklagen 
könnte, würde die Ungereimtheit entstehen, dass ein Staatsrath 
für eine und dieselbe Sache, sofern sie von verschiedenen Seiten 
gegen ihn vorgebracht wird, sich vor verschiedenen Gerichten zu 
verantworten hätte, womit auch die Möglichkeit gegeben wäre, 
dass die betreffende Sache von den verschiedenen Gerichten eine 
verschiedene Beurtheilung erfahren könnte. Es muss aus diesen 
Gründen angenommen werden, dass der norwegische König seine 
Rathgeber rechtlich nicht zur Verantwortung ziehen kann. Eben- 
sowenig kann hier ein Privatmann ein Mitglied des Staatsrathes 
einer Amtshandlung wegen vor Grericht stellen. 
b. Dem Storthing gegenüber. 
Die Mitglieder des Staatsrathes waren früher vom Storthing 
ausgeschlossen. Das Storthing übte jedoch auch da über ihre 
Amtsverwaltung eine Controle aus vermittelst seines Rechtes, 
alle im Staatsrathe geführten Protocolle und alle anderen Rap- 
porte und Papiere — ausdrücklich nur Commandosachen, 
factisch aber auch die diplomatischen Angelegenheiten aus- 
genommen — sich vorlegen ($ 75 f), eingegangene Bündnisse 
und Tractate sich mittheilen zu lassen ($ 75 g), jeden nor- 
wegischen Bürger, also auch Staatsräthe, vor das Storthing 
zu laden, um in Staatssachen Erklärungen abzugeben ($ 75 h); 
sowie jährlich durch gewählte Revisoren die Staatsrechnungen 
zu revidiren ($ 75 k). Nunmehr haben, seit der Grundgesetz- 
bestimmung vom 1. Juli 1884, die Staatsräthe Zutritt zu den 
Verhandlungen des Storthings, des Lagthings und des Odelsthings, 
und das Recht, bei den Verhandlungen in diesen Thingen, wenn 
sie bei offenen Thüren gehalten werden, sich zu äussern, was 
aber nicht ohne die besondere Erlaubniss des betreffenden 
Things geschehen darf, wenn die Verhandlungen bei geschlossenen 
Thüren geschehen. Das Recht Interpellationen zu stellen, ist 
nicht besonders erwähnt, aber das war auch überflüssig in 
Anbetracht der oben angeführten Bestimmung in $ 75 h. Abge- 
gangene Staatsräthe sind in jedem Wahlkreise des Landes wähl- 
bar; Staatsräthe in Dienst sind aber nicht wählbar ($ 62). — Das 
Storthing kann die Mitglieder des Staatsrathes vor dem Reichs-
	        
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